Hartz IV: Das Recht auf einen Beistand

Hartz IV: Das Recht auf einen Beistand: Das Recht, sich im Verwaltungsverfahren wie in gerichtlichen Verfahren durch einen Bevollmächtigten oder durch einen Beistand vertreten zulassen gehört zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Die Rechtsnorm findet sich in § 13 SGB X. Begleitungen zu Behördenterminen („Beistände“) und die Vertretung durch Vollmacht sind durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (RDG) erleichtert worden...

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