Wann darf ich mit versteckter Kamera filmen?

Bei Aufnahmen zum Zweck der Berichterstattung können sich Kameraleute bzw. Journalisten nämlich auf ihr Grundrecht der Rundfunkfreiheit berufen.

[...} Unter bestimmten Umständen können Personenaufnahmen schließlich auch gesendet werden, wenn die Abgebildeten z. B. unkenntlich gemacht sind, was sich aber naturgemäß erst in der Schlussredaktion entscheiden kann.

Ein vorbeugendes Verbot des Filmens mit versteckter Kamera würde jedenfalls bei rein journalistischen Zwecken wohl die von der Rundfunkfreiheit geschützte Recherchefreiheit verletzen. ...

[...] Von der Frage der Herstellung der heimlichen Aufnahmen streng zu trennen ist die Frage der Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung. Die ist bei Bildern von Menschen grundsätzlich nur mit deren Einverständnis zulässig bzw. bei deren Unkenntlichmachung oder bei Personen der Zeitgeschichte (im einzelnen siehe die übrigen Fragen zum Recht am eigenen Bild).

Im übrigen können ausnahmsweise auch durch Täuschung (z. B. bei Einschleichen in eine Organisation) erlangte Bilder ausgestrahlt werden. Und zwar dann, wenn (wie im Fall Wallraff, BVerfG v. 25.1.1984, 1 BvR 272/81, E 66, 116) ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Die Rechtsprechung ist dabei eher zurückhaltend und lässt dies wohl vor allem bei investigativer Aufdeckung rechtswidriger Vorgänge zu. ...

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