▷ Durch Anrechnung des Kindergeldes auf Hartz IV sparte sich der Staat zwischen 2007 und 2017 knapp 50 Milliarden Euro

12.06.2018: Auf Kosten der Kleinsten (Tageszeitung junge Welt):

Von Susan Bonath
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Armut ist kein Kinderspiel: die staatliche Praxis beim Kindergeld macht den Kleinsten das Leben zusätzlich schwer (Demo unter dem Motto »Es reicht für uns alle«; Berlin, 12. Mai)
Auch beim Kindergeld geht es ungerecht zu. Während es für Wohlhabende zusätzliches Geld bedeutet, wird es bei jenen, die Hartz IV oder Sozialhilfe benötigen, vollständig auf die Minibezüge angerechnet. So zogen die Jobcenter zwischen 2007 und 2017 fast 50 Milliarden Euro bei bedürftigen Familien wieder ab. Allein im vergangenen Jahr waren es knapp fünf Milliarden Euro, die so rund 1,2 Millionen Eltern mit Kindern vorenthalten wurden. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Leitung von Hubertus Heil (SPD) auf eine Anfrage von Sabine Zimmermann, Bundestagsabgeordnete der Partei Die Linke, mit. Die Antwort liegt jW vor.

Hier gehe es um einen »Dauerskandal«, erklärte Zimmermann am Montag gegenüber jW. »Die Kinder gut Verdienender profitieren vom Freibetrag, wer nicht auf Hartz IV angewiesen ist, bekommt Kindergeld dazu, nur die Ärmsten erhalten nichts«, kritisierte die Sozialpolitikerin. Das sei das Gegenteil von vorausschauender Familienpolitik. »Die Kinder können am allerwenigsten dafür«, mahnte sie. Der Staat halte damit sein Versprechen nicht ein, Familien im Ernstfall vor Armut zu schützen. Letztlich gehe bei den Betroffenen jede Kindergelderhöhung ins Leere.

Die Diskussionen zum Thema Kindergeldanrechnung sind so alt wie Hartz IV. Als im Zuge der »Agenda 2010« am 1. Januar 2005 die frühere Arbeitslosen- mit der Sozialhilfe zusammengelegt wurde, fanden sich plötzlich mehr als fünf Millionen Erwerbsfähige und 1,5 Millionen Kinder in der Hartz-IV-Grundsicherung wieder. Heute sind noch immer 4,3 Millionen Erwachsene und etwa 1,8 Millionen Kinder auf die entsprechenden Leistungen angewiesen. Die Bundesregierung begründet die Praxis der Anrechnung damit, man dürfe »den Steuerzahler« nicht über Gebühr belasten.

Bei Hartz IV wird das Existenzminimum deutlich niedriger angesetzt als im Steuerrecht. Nach letzterem wird beispielsweise der Mindestunterhalt für Kinder berechnet. Der beträgt für unter Sechsjährige 348 Euro, für Sechs- bis Elfjährige 399 Euro und für ältere minderjährige Kinder 467 Euro im Monat. Die Hälfte des Kindergeldes darf der getrennt lebende Elternteil davon abziehen. Diese Sätze sind die Richtwerte der so genannten Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltspflichtige mit dem geringsten Einkommen von unter 1.900 Euro netto. Konkret heißt das: Der Vater einer fünfjährigen Tochter mit einem Nettoverdienst von 1.300 Euro muss 251 Euro zahlen. Das Kindergeld von 194 Euro erhält die Mutter. Beides zusammen ergibt das steuerliche Existenzminimum für ein Kleinkind. Es beträgt damit 445 Euro monatlich.

Im Hartz-IV-System stehen dem Kind aber lediglich 240 Euro pro Monat zu. Bei Alleinerziehenden entlastet das den anderen Elternteil keinesfalls von seinen Unterhaltspflichten. Bekommt also die Mutter der Fünfjährigen mit Kindergeld und Unterhalt insgesamt 445 Euro, fällt ihr Nachwuchs nicht nur aus der Statistik heraus. Von den Einnahmen des Kindes, die den Regelsatz von 240 Euro übersteigen, muss sie selbst ihre Existenz sichern. So würde der Staat der Tochter gar keine Hilfe gewähren, da sie sich »aus eigenen Mitteln versorgen« könne. Zusätzlich würde das Jobcenter der Mutter 205 Euro von ihrer Leistung abziehen. Denn auch Kinder sind den Regeln zufolge den anderen Mitgliedern ihrer »Bedarfsgemeinschaft« zum Unterhalt verpflichtet. Der Vater müsste letztlich die einkommenslose Mutter seiner Tochter vom Kindesunterhalt mit versorgen. Die strenge Anrechnungspraxis verbietet so auch Absprachen zwischen den Eltern. Sie dürften also nicht etwa einen Teil des Unterhalts für Ausbildungs- oder andere Zwecke für das Kind ansparen.

Diese Praxis wird in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchaus sichtbar. Im Mai 2018 etwa verzeichnete die BA 5,94 Millionen Leistungsberechtigte. Als »Personen in Bedarfsgemeinschaften« wies sie allerdings 6,18 Millionen Menschen aus. Die Differenz ergibt rund 200.000 Menschen mit einem Einkommen, das ihren eigenen Regelbedarf deckt oder übersteigt, darunter auch unterhaltsberechtigte Kinder.   

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