Datenschutzverstoß beim Weiterbewilligungsantrag



Neuer ALG II-Weiterbewilligungsantrag verstößt gegen Bundesdatenschutzgesetz
Zum Ende des Jahres werden wieder viele ALG II-Leistungsempfänger einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Dafür hat Bundesagentur für Arbeit (BA) seit August 2013 ein neues Formular. Der Weiterbewilligungsantrag ist rechtlich gesehen ein vereinfachter Neuantrag, dem trägt das neue Formular Rechnung. Wurde im alten Formular nur nach Änderungen gefragt, so beziehen sich die meisten Fragen im neuen Formular nun auf die aktuellen Verhältnisse. So werden u.a. Angaben über aktuelle Einkommen und Unterkunftskosten gefordert, einschließlich der entsprechenden Anlagen und Nachweise.

Mit den meisten Nachweisforderung schießt die Bundesagentur für Arbeit (BA) aber weit über das Ziel hinaus und verstößt dabei eklatant gegen § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), teilweise auch gegen § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, soweit das SGB II vorrangige Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei Dritten regelt (§§ 57, 58, 60 und 61 SGB II), sowie gegen § 67a SGB X, soweit rechtliche Grundlagen für eine Datenerhebung fehlen.

Als Nachweise werden u.a. Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge und Bewilligungsbescheide über andere Sozialleistungen gefordert - und zwar unabhängig davon, ob das Jobcenter diese Nachweise bereits hat oder nicht. Die einzige Ausnahme stellt dabei der Nachweis über die Unterkunftskosten dar, den muss man lt. Formular nur dann erbringen, wenn ihn das Jobcenter noch nicht hat. Diese Einschränkung trifft aber lt. § 3a BDSG i.V.m. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB II auch für alle anderen Nachweisforderungen zu.

Alle Nachweisforderungen in diesem Formular stellen demnach einen Verstoß gegen § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dar, wenn die geforderten Nachweise dem Jobcenter schon vorliegen und trotzdem erneut erbracht werden sollen.

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Datenschutzverstoß beim Weiterbewilligungsantrag:

Bei Erwerbseinkommen wird u.a. gefordert, die Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber ausfüllen zu lassen, jedoch trifft hierbei den Arbeitgeber eine direkte eigene Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (§§ 57 und 58 SGB II), womit den Antragsteller gar keine Mitwirkungspflicht trifft (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Einen Hinweis darauf sucht man im Formular jedoch vergeblich.

Die Forderung einer Meldebescheinigung für jede Person, die zurBedarfsgemeinschaft hinzugekommen ist, verstößt eklatant gegen § 67a SGB X, denn es gibt gar keine rechtliche Grundlage für eine Datenerhebung aus dem Melderegister. Das SGB II stellt auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“ ab (§ 36 SGB II) und nicht auf den Aufenthalt lt. Melderegister. Zudem ist eine Meldebescheinigung derzeit nicht geeignet, den „gewöhnlichen Aufenthalt“ nachzuweisen, denn das aktuelle Melderecht gibt hier erheblichem Missbrauch Raum (vgl. Begründung zum Bundesmeldegesetz, Bt-Drs. 17/7746, S. 29).

Ob man hier bereits erbrachte Nachweise nochmal erbringt, oder stattdessen darauf hinweist, dass diese schon vorliegen, muss jedoch jeder selbst entscheiden. Bekanntermaßen halten sich viele Jobcenter nicht an geltendes Recht, so dass man damit rechnen muss, dass der Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeitet oder gar abgelehnt wird, wenn die - zu Unrecht - doppelt geforderten Nachweise nicht erbracht werden. (fm)

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