Einstiegsgeld bei Hartz IV

(http://www.gegen-hartz.de/hartz-4-ratgeber/einstiegsgeld-bei-hartz-iv.html) Einstiegsgeld bei Hartz IV:

Einstiegsgeld bei Beschäftigung & Selbständigkeit

Als Einstiegsgeld wird eine Sozialleistung bezeichnet, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit von Hartz IV-Beziehern fördern und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit betragen soll. Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung, über deren Gewährung der Fallmanager beziehungsweise der Jobcenter-Mitarbeiter entscheidet. Es besteht folglich kein einklagbarer Rechtsanspruch auf die ergänzend zum Hartz IV-Regelsatz gezahlten Beträge. Einstiegsgeld wird für eine maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gewährt. Ähnlich wie der Hartz-Regelsatz und die Kosten für Heizung und Unterkunft wird auch das Einstiegsgeld nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für sechs Monate – gewährt. Danach muss ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden. 

Inhaltsverzeichnis

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Voraussetzungen für Einstiegsgeld

Prinzipiell kann jeder, der die Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld II (ALG II) erfüllt, auch Einstiegsgeld beantragen, wenn er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, deren Einkommen. Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben, können bei der Agentur für Arbeit einen sogenannten Gründungszuschuss zu stellen. Wie das Einstiegsgeld ist auch der Gründungszuschuss eine „Kann-Leistung“ und liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers. 


Für die Gewährung von Einstiegsgeld prüft Jobcenter-Mitarbeiter im individuellen Fall, ob die angestrebte Arbeit geeignet ist, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden. Fällt die Prüfung positiv aus, obliegt auch die Höhe des Einstiegsgeldes - innerhalb eines bestimmten Rahmens - dem Ermessen des Jobcenter-Mitarbeiters. Dabei gilt die Einstiegsgeld-Verordnung (§16b SGB II ). Es gelten generell ermessenslenkende Weisungen, so dass eine einheitliche Entscheidungspraxis erreicht werden soll. Zudem dienen die verwaltungsinternen Hinweise und Vorgaben der Transparenz und Berechenbarkeit der Entscheidungen der Sozialbehörden. 



Antragssteller, die eine Ausbildung im Bereich der angestrebten Tätigkeit absolviert haben und/oder über einschlägige Berufserfahrung verfügen, haben generell gute Aussichten auf die Gewährung von Einstiegsgeld. Schlecht stehen die Chancen dagegen für Hartz IV-Bezieher, die beispielsweise den Schritt in die Selbständigkeit ohne fachliche Kenntnisse wagen wollen. 



Einstiegsgeld wird zusätzlich zum ALG II gewährt und kann auch dann weiter gezahlt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die neue Erwerbstätigkeit oder danach entfällt. Bei selbständiger Tätigkeit sind die daraus erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge auf die Förderung anzurechnen. Dabei gelten die Freibeträge, die auch bei der Anrechnung von Einkommen auf den Regelsatz berücksichtigt werden. 



Das Einstiegsgeld wird als zweckgebundene Einnahme nicht als Einkommen behandelt und muss deshalb auch nicht versteuert werden.

Antrag auf Einstiegsgeld

Um Einstiegsgeld zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag beim Jobcenter gestellt werden. Diesem müssen bestimmte Nachweise beigefügt werden. Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird meist der Arbeitsvertrag vom Jobcenter angefordert. Plant ein Erwerbsloser eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, sind verschiedene Belege beizubringen. Da das Einstiegsgeld zu den Ermessensleistungen gehört, sollte darauf geachtet werden, möglichst aussagekräftige und schlüssige Unterlagen vorzulegen, die den Fallmanager von den Erfolgsaussichten der Existenzgründung überzeugen. 


Bei einer geplanten Selbständigkeit ist die Ausarbeitung eines Businessplanes erforderlich, der eine ausführliche Schilderung des Gründungsvorhabens und der Geschäftsidee beinhaltet. Zudem müssen verschiedene Berechnungen und Kostenpläne beigefügt sein wie eine Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanung, ein Liquiditätsplan sowie eine Darlegung des zu erwartenden Umsatzes und eine Gewinnprognose für die kommenden drei Jahre (Rentabilitätsprognose). Darüber hinaus sollte dem Antrag ein Lebenslauf beziehungsweise eine detaillierte Schilderung der bisherigen Erwerbstätigkeit beigelegt werden. Behördliche Zulassungen wie eine Gewerbeanmeldung sind ebenfalls Bestandteil der benötigen Unterlagen. 



Um die Erfolgsaussichten eines Existenzgründungsvorhabens zu beurteilen, kann der Antragssteller zudem aufgefordert werden, diese von einer externen fachkundigen Stelle überprüfen zu lassen. Die Kosten werden dafür in der Regel übernommen.

Einstiegsgeld bei einer Beschäftigung

Wer eine eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen will, die mindestens 15 Wochenstunden umfasst und die Anspruchsvoraussetzungen für ALG II erfüllt, kann prinzipiell Einstiegsgeld erhalten. Wichtig ist vor allem, dass die Aufnahme der angestrebten Tätigkeit unmittelbar bevorsteht. Das kann der Antragssteller mit einem Arbeitsvertrag belegen. Die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit muss zudem hauptberuflich ausgeübt werden. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse fallen dabei von vornherein aus der Förderung heraus. 


Weiterhin muss die Entlohnung für die angestrebte Tätigkeit gesetzeskonform und angemessen sein und darf nicht gegen die guten Sitten nach § 138 BGB oder gegen Schutz- und Verbotsgesetze nach § 134 BGB verstoßen. Anderenfalls kommt eine Förderung mit Einstiegsgeld nicht in Frage.

Einstiegsgeld für Selbständige

Um Einstiegsgeld für ein Existenzgründungsvorhaben zu erhalten, müssen der Antrag und die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zu einander stehen. Wie bereits beschrieben müssen verschiedene Nachweise wie eine Gewerbeanmeldung erbracht werden. Zudem muss ein Businessplan erstellt werden. Die Gewährung des Einstiegsgeldes hängt maßgeblich davon ab, ob die geplante Selbständigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, also zeitlich und wirtschaftlich den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schritt in die Selbständigkeit erstmalig oder aus einer vorherigen nebenberuflichen Tätigkeit unternommen wird. 


Sind diese Kriterien erfüllt, erfolgt die Prüfung des Existenzgründungsvorhabens hinsichtlich seiner Erfolgsaussichten. Dabei bezieht der Jobcenter-Mitarbeiter alle ihm vorliegenden Daten und Fakten über die Existenzgründung in seine Bewertung ein und stellt eine Prognose darüber, ob das Vorhaben zu einer dauerhaften Überwindung der Hilfebedürftigkeit führen kann. Grundlage der Ermessensentscheidung sind unter anderem der Finanzierungsbedarf, zu erwartende Gewinne, Zulassungsvoraussetzungen und mögliche Hindernisse für die selbständige Tätigkeit sowie die Konkurrenzfähigkeit. Das Jobcenter kann die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gründungsvorhabens beispielsweise mangels Branchenkenntnissen auch an eine fachkundige Stelle (u.a. Fachverbände, Gründerzentren, berufsständische Kammerorganisationen) weiterleiten.



Darüber hinaus wird auch die persönliche Eignung des Antragsstellers überprüft. Dabei wird vor allem seine persönliche Befähigung zur Ausübung der geplanten selbständigen Tätigkeit beurteilt. Eine Grundvoraussetzung für eine positive Beurteilung der persönlichen Eignung stellen Kenntnisse und Berufserfahrung in der betreffenden Branche dar. Eine Ausbildung im angestrebten Bereich ist dabei von großem Vorteil. Zudem werden kaufmännische oder unternehmerische Kenntnisse von positiv bewertet. Der Jobcenter-Mitarbeiter wird die bisherige Erwerbsbiographie sowie die Motivation und Ernsthaftigkeit der anstrebten Existenzgründung beurteilen. Nur im Falle einer positiven Bewertung der Eignungsprognose besteht Aussicht auf Gewährung des Einstiegsgeldes.

Höhe des Einstiegsgeldes

Ist der Antrag auf Einstiegsgeld erst einmal bewilligt, obliegt auch die Höhe der Förderung dem Ermessen des Jobcenter-Mitarbeiters, der seine Entscheidung auf der gesetzlichen Grundlage von § 16b SGB II treffen muss. Danach bestehen prinzipiell zwei unterschiedliche Bemessungsgrundlagen: die einzelfallbezogene und die pauschale Bemessung des Einstiegsgeldes. 


Die einzelfallbezogene Bemessung des Einstiegsgeldes basiert auf einem festen monatlichen Grundbetrag, der zusätzlich zur Hartz IV-Regelleistung gezahlt wird und mit Ergänzungsbeiträgen ergänzt werden kann. Dieser Grundbetrag darf maximal 50 Prozent der Regelleistung gemäß § 20 SGB II betragen und kann in Abhängigkeit der Förderdauer verändert werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn absehbar ist, dass sich das Einkommen des Bezugsberechtigten erhöht. 



Über den Grundbetrag hinaus können Ergänzungsbeträge gezahlt werden, die sich nach der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie der Anzahl der Personen in derBedarfsgemeinschaft richten. So kommt diese zusätzliche Förderung einerseits bei einer mindestens zweijährigen vorangegangenen Arbeitslosigkeit und bei Leistungsberechtigten in Frage, die zuvor mindestens sechs Monate erwerbslos waren und bei deren Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt besondere Hemmnisse vorliegen. Der Ergänzungsbetrag beträgt dann 20 Prozent der Hartz IV-Regelleistung. Darüber hinaus kann für jede weitere leistungsberechtigte Person einer Bedarfsgemeinschaft ein Ergänzungszuschlag in Höhe von zehn Prozent der Regelleistung gewährt werden. Insgesamt gilt jedoch, dass das Einstiegsgeld inklusive Grund- und Ergänzungsbeträgen nicht die Höhe des monatlichen Regelsatzes übersteigen darf. Der Regelsatz für einen Einpersonenhaushalt beträgt derzeit 382 Euro pro Monat, so dass die maximale Förderungshöhe (Regelsatz plus Einstiegsgeld) bei einer einzelfallbezogenen Bemessung bei 764 liegt. 



Bei Personen, die eine besondere Förderung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt benötigen beispielsweise wenn der Zeitraum der Erwerbslosigkeit bereits sehr lang ist, kann das Einstiegsgeld auch pauschal bemessen werden. Die Höhe der Förderung liegt im Ermessen des Jobcenter-Mitarbeiters, darf jedoch 75 Prozent des Regelsatzes nicht überschreiten, so dass die maximale monatliche Leistungshöhe (Regelsatz plus Einstiegsgeld) 668,50 Euro nicht überschreiten darf.

Förderung für Selbstständige

Neben dem Einstiegsgeld bestehen weitere Fördermöglichkeiten für Existenzgründungsvorhaben nach SGB II, um die Erwerbslosigkeit zu beenden. So können „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen" gemäß § 16c SGB II beantragt werden. Die Förderung erfolgt dann in Form von Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern, sofern diese für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit benötigt werden. Bei Zuschüssen gilt ein Höchstbetrag von 5.000 Euro, die jedoch nur gewährt werden, wenn das Existenzgründungsvorhaben geeignet ist, um die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten dauerhaft und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu überwinden. Ein entsprechender Nachweis kann über eine fachkundige Stelle eingeholt werden. 


Darüber hinaus können Leistungsberechtigte mit einem Existenzgründungsvorhaben durch „geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden“ (§ 16c SGB II), sofern dies die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfordert. Das beinhaltet jedoch nicht die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.



Darüber hinaus bietet der Mikrokreditfonds Deutschland ein Programm an, das sich an Existenzgründungsvorhaben mit einem Kreditbedarf von bis zu 20.000 Euro richtet. Da es keine Kredituntergrenze gibt, können auch sehr kleineKredite gewährt werden. 



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie betreibt eine Förderdatenbank , die Informationen über weitere Fördermöglichkeiten enthält. (ag)

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