Offenbar hatte das Jobcenter Ostholstein die Sanktion bereits vollzogen und...
der Beschluss des Sozialgerichtes erfolgte erst danach. In einem solchen Fall reicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Betroffenen gegen den Sanktionsbescheid nicht aus, denn diese gilt erst ab Beschluss durch das Sozialgericht. Bei einer bereits vollzogenen Sanktion muss hier zusätzlich die rückwirkende Aufhebung der Vollziehung beantragt werden. Ordnet das Sozialgericht auch diese an, hat der Betroffene auch Anspruch auf Nachzahlung von schon sanktioniertem ALG II, da die Sanktion dann als nicht vollzogen gilt. (Ottokar)
der Beschluss des Sozialgerichtes erfolgte erst danach. In einem solchen Fall reicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Betroffenen gegen den Sanktionsbescheid nicht aus, denn diese gilt erst ab Beschluss durch das Sozialgericht. Bei einer bereits vollzogenen Sanktion muss hier zusätzlich die rückwirkende Aufhebung der Vollziehung beantragt werden. Ordnet das Sozialgericht auch diese an, hat der Betroffene auch Anspruch auf Nachzahlung von schon sanktioniertem ALG II, da die Sanktion dann als nicht vollzogen gilt. (Ottokar)
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