Das P-Konto & 2012: Ein Jahreswechselproblem?
1. Sozialleistungen: In Gefahr durch Pfändungen und Verrechnungen
Die
Sozialleistungen könnten ab 2012 durch Pfändungen und Verrechnungen in
Gefahr sein. Vom Wegfall des § 55 SGB I sind Hartz IV, Arbeitslosengeld,
Bezieher der Grundsicherung und Sozialhilfe Bezieher mit bestehenden
Altpfändungen oder drohenden Neupfändungen - ebenso wie alle
Kontoinhaber, die ihr Konto im Soll führen - betroffen. Denn ab dem
Jahre 2012 wird die Verrechnung eines Soll-Standes auch mit
Sozialleistungen auf dem herkömmlichen Konto (Girokonto)
rechtlich zulässig. Es ist zwar möglich, dass die Banken und Sparkassen
von der rechtlichen Möglichkeit nicht gänzlich und nicht im vollem
Umfang Gebrauch machen, aber die Betroffenen könnten unter einem
erheblichen Druck geraten und werden sich vielfach der Forderung der
Banken ausgesetzt sehen, den Minus-stand mit zum Teil sehr hohen Raten
zurückzuzahlen.
Hinweis: Sowohl in dem Fall, dass das Konto
gepfändet ist (ohne dass ein Kontoinhaber, der die 14 Tage-Frist nutzt,
das realisiert!), als auch bei Verrechnung durch die Bank greift nicht
die 4-wöchige Schutzfrist (Moratorium) ein. Der Schuldner muss vielmehr
damit rechnen, dass die Auskehrung an den Gläubiger bzw. die Verrechnung
durch die Bank gleich zu Jahresanfang 2012 erfolgt. Die einzige
Möglichkeit die davor schützt, ist die Umwandlung des bisherigen Kontos
in ein P-Konto. Dies sollte bis zum 31. Dezember 2011 geschehen!
Anmerkung: Bei Neupfändungen auf einem herkömmlichen Konto greift auch 2012 die vier-wöchige Schutzfrist des § 835 (3) Satz 2 ZPO ein. Hier verbleibt so ein – freilich nicht selten „zu kurzer“ – Zeitraum zur Umwandlung des Kontos.
2. Erhöhungsanträge / Anträge auf Unpfändbarkeit rechtzeitig stellen!
Für manche Betroffene kann es sein, dass die alleinige Umwandlung in ein P-Konto oder die Bescheinigung bzw. der Beschluss des Gerichts nach § 850k (4) ZPO nicht ausreicht. Das kann zum Beispiel Kontoinhaber betreffen, die von ihrer Rente einen Eigenanteil an den Pflegekosten aufbringen müssen. Ähnlich ergehen könnte es Betroffene, die beispielsweise aufgrund ihrer Behinderung einen erhöhten Bedarf geltend machen konnten. Bisher ist hier umfassender Pfändungsschutz über § 55 SGB I gewährleistet. Folgendes Problem könnte sich allerdings ergeben: Mit der Umwandlung in das P-Konto steht nur der Sockelschutz (ggf. per Bescheinigung erhöht) zur Verfügung. Die Beträge nach der Pfändungstabelle lassen sich auf Schuldnerantrag durch das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde gem. § 850k (4) ZPO sichern. Bei besonderen Bedarfslagen (z.B. Kosten der Heimpflege) ist zusätzlich eine Reduzierung des pfändbaren Betrages gem. § 850k (4) i.V.m. § 850f (1) ZPO wegen „besonderer persönlicher Bedürfnisse“ erforderlich. Als Ausweg könnte die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 833a (2) Nr. 2 ZPO-2010 (ab 2012 => § 850l ZPO-2012) dienen.
3. Aufleben von Altpfändungen durch Wegfall alter Freigabebeschlüsse
Die Banken und Sparkassen vertreten die Ansicht, dass Freigaben nach dem alten § 850k (derzeit § 850l) wegen dem Systemwechsel zum 01.01.2012 automatisch wegfallen.Hier fehlt allerdings eine gesetzliche Überleitungsvorschrift! Auch hier bietet nur die rechtzeitige Umwandlung des gepfändeten Kontos bis Ende 2011 Schutz. Das vierwöchige Moratorium greift in diesen Fällen nicht ein, da es nur mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu laufen beginnt. Die Banken werden betroffene Kontoinhaber im Oktober/November schriftlich informieren. Alle Sozialberatungen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher usw. sollten die Betroffenen ansprechen und auf den drohenden „Gutschriften-Verlust“ hinweisen!
Anmerkung: Bei Neupfändungen auf einem herkömmlichen Konto greift auch 2012 die vier-wöchige Schutzfrist des § 835 (3) Satz 2 ZPO ein. Hier verbleibt so ein – freilich nicht selten „zu kurzer“ – Zeitraum zur Umwandlung des Kontos.
2. Erhöhungsanträge / Anträge auf Unpfändbarkeit rechtzeitig stellen!
Für manche Betroffene kann es sein, dass die alleinige Umwandlung in ein P-Konto oder die Bescheinigung bzw. der Beschluss des Gerichts nach § 850k (4) ZPO nicht ausreicht. Das kann zum Beispiel Kontoinhaber betreffen, die von ihrer Rente einen Eigenanteil an den Pflegekosten aufbringen müssen. Ähnlich ergehen könnte es Betroffene, die beispielsweise aufgrund ihrer Behinderung einen erhöhten Bedarf geltend machen konnten. Bisher ist hier umfassender Pfändungsschutz über § 55 SGB I gewährleistet. Folgendes Problem könnte sich allerdings ergeben: Mit der Umwandlung in das P-Konto steht nur der Sockelschutz (ggf. per Bescheinigung erhöht) zur Verfügung. Die Beträge nach der Pfändungstabelle lassen sich auf Schuldnerantrag durch das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsbehörde gem. § 850k (4) ZPO sichern. Bei besonderen Bedarfslagen (z.B. Kosten der Heimpflege) ist zusätzlich eine Reduzierung des pfändbaren Betrages gem. § 850k (4) i.V.m. § 850f (1) ZPO wegen „besonderer persönlicher Bedürfnisse“ erforderlich. Als Ausweg könnte die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit nach § 833a (2) Nr. 2 ZPO-2010 (ab 2012 => § 850l ZPO-2012) dienen.
3. Aufleben von Altpfändungen durch Wegfall alter Freigabebeschlüsse
Die Banken und Sparkassen vertreten die Ansicht, dass Freigaben nach dem alten § 850k (derzeit § 850l) wegen dem Systemwechsel zum 01.01.2012 automatisch wegfallen.Hier fehlt allerdings eine gesetzliche Überleitungsvorschrift! Auch hier bietet nur die rechtzeitige Umwandlung des gepfändeten Kontos bis Ende 2011 Schutz. Das vierwöchige Moratorium greift in diesen Fällen nicht ein, da es nur mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu laufen beginnt. Die Banken werden betroffene Kontoinhaber im Oktober/November schriftlich informieren. Alle Sozialberatungen, Jobcenter, Gerichtsvollzieher usw. sollten die Betroffenen ansprechen und auf den drohenden „Gutschriften-Verlust“ hinweisen!
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