LÄNDER FORDERN ABSCHAFFUNG DER SOZIALGERICHTE


Deutscher Sozialgerichtstag weist Forderung nach Abschaffung der Sozialgerichte zurück

Die Abschaffung einer eigenständigen Sozialgerichtsbarkeit, wie sie von den Justizministern der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorgeschlagen wird, wird vom Deutschen Sozialgerichtstag e.V. entschieden abgelehnt. Die Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit schadet Sozial- und Rechtsstaat. Die Sozialgerichte leisten einen wesentlichen Beitrag zum sozialen Frieden und haben sich in den letzten 60 Jahren bewährt. Kurzfristige Sparbemühungen dürfen nicht die Akzeptanz des Sozialstaats in der Bevölkerung gefährden. Das Grundgesetz garantiert den Bestand der Sozialgerichtsbarkeit als eigenständige Fachgerichtsbarkeit. Eine Organisationsreform ist ohne Änderung des Grundgesetzes nicht möglich.

Wer gewachsene und bewährte Strukturen zerschlagen will, muss darüber hinaus die Notwendigkeit dafür beweisen. Unbewiesene Spareffekte können kein Beweis sein. Die von einzelnen Landesjustizministern vorgetragenen Argumente sind kurzsichtig. Die Sozialgerichtsbarkeit zeichnet sich durch ein hohes Maß an Spezialisierung und Effektivität aus. Die Effektivität der Sozialgerichtsbarkeit zeigt sich in der Bewältigung der seit Einführung der sog. „Hartz-IV-Reform“ andauernden Klageflut. Eine Zusammenlegung von Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit wird dagegen in jeder Hinsicht nur mit Nachteilen verbunden sein. Diese wird insbesondere der Rechtsschutz suchende Bürger tragen müssen. Durch ihre schlanke Struktur war die Sozialgerichtsbarkeit schon immer eine kostengünstige Gerichtsbarkeit. Es ist demgegenüber völlig offen, wie durch die Schaffung neuer Strukturen überhaupt langfristig Kosteneinsparungen erzielt werden sollen. Wann endlich hört die Debatte hierüber auf? 

Für den Deutschen Sozialgerichtstag e. V. gibt es keine Gründe für eine Zusammenlegung der öffentlichrechtlichen Fachgerichtsbarkeiten. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. wird sich weiterhin für den Erhalt der Fachgerichtsbarkeiten einsetzen. (pm)

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