Hartz IV Widerspruch gegen Elterngeld-Anrechnung

Widerspruch Elterngeld-Anrechnung bei Hartz IV



Die Elterngeld-Anrechnung bei Hartz IV ist sehr wahrscheinlich verfassungswidrig. Der DGB fordert daher betroffene Eltern zum Widerspruch gegen den letzten ALG II Bescheid auf.

Im Zuge der Hartz IV Reformen der schwarz-gelben Bundesregierung wird der Mindestsatz des Elterngeldes von 300 Euro je Monat auf den Arbeitslosengeld II Leistungsbezug (SGB II) sowie dem Bezug von Sozialhilfe (SGB XII) angerechnet. Nach Ansicht des Deutschen Gewerkschaftsbundes DGB dürfte diese Neuregelung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen, denn bei anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen wie dem Berufsausbildungsbeihilfe (Bafög) und dem Wohngeld findet ein Anrechnung weiterhin nicht statt, so der DGB Regionsvorsitzender Frank Firsching.

Der DGB erwartet ein entsprechend positives Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Damit eben alle Betroffenen von dem Urteil profitieren, sollten Eltern im Hartz IV Bezug einen Widerspruch gegen ihren Leistungsbescheid einlegen. Der Widerspruch muss für jeden Bewilligungsbescheid fristgerecht beim Leistungsträger SGB II, SGB XII oder § 6a BKGG eingelegt werden.

Bis zum Jahresende 2010 wurde das Elterngeld nicht als Einkommen angerechnet (§ 10 BEEG). Diese Anrechnungsfreiheit ist seit Jahresbeginn 2011 durch die Einfügung eines neuen Absatz 5 in § 10 BEEG für Leistungen nach SGB II, SGB XII und § 6a BKGG weggefallen. Nach § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG gilt die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes nicht mehr für Hartz IV Leistungen, der Sozialhilfe nach SGB XII und § 6a BKGG (Kinderzuschlag für zu Hause wohnende Kinder).

Nach Auffassung einiger Sozialrechtler verstößt die Neuregelung gegen den Gleichbehandlungsanspruch des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Zum einen sind...
wie erwähnt nicht alle Sozialleistungen hiervon betroffen und zum anderen fällt der Anrechnungsfreiheit des Mindestelterngelds nicht für alle Leistungsempfänger von SGB II, SGB XII und § 6a BKGG weg , sofern sie das Elterngeld als Lohnersatzleistung erhalten. Dann besteht nämlich weiterhin ein Anspruch auf die Anrechnungsfreiheit des Elterngeldes.
Somit werden zwei Gruppen von Sozialleistungsempfängern geschaffen, die offensichtlich ungleich behandelt werden. Der Gesetzgeber wird wohl kaum in der Lage sein, diese Ungleichbehandlungen rechtlich begründen zu können. „Darüber hinaus stellt die Neuregelung eine unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung dar. Denn durch die Schlechterstellung sind weit überwiegend Frauen betroffen.“, kritisierte der DGB Vorsitzende.

Um diese Ungerechtigkeit zu beenden, sollten Betroffenen nun einen Widerspruch einlegen. Der DGB hat unterdessen ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, um eine mögliche Klageerhebung zu überprüfen. (sb)


Musterwiderspruch Elterngeld


BG Nummer, Adresse und Anrede
"Hiermit lege ich Widerspruch gegen ihren o.a. Bescheid ein. Durch diesen haben Sie mir das mir zustehende Erziehungsgeld in voller Höhe und ohne Berücksichtigung des bis zum 31.12.2010 geltenden Anrechnungsfreibetrags aus § 10 BEEG als Einkommen angerechnet. Hierbei beziehen Sie sich auf den Wegfall des Freibetrags durch den ab 01.01.2011 geltenden § 10 Abs 5 BEEG.

Diese Neuregelung ist nach meiner Meinung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Ich werde gegenüber den Beziehern anderer einkommensabhängiger Sozialleistungen wie Wohngeld und BAföG, die den Freibetrag weiter in Anspruch nehmen dürfen, und/oder gegenüber Elterngeldempfängern, die das Elterngeld als Lohnersatzleistung erhalten, benachteiligt, ohne dass für diese Benachteiligung ein Rechtfertigungsgrund besteht. "

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