WARMWASSER IN HARTZ IV BESCHEIDEN ALS KRANKENKOST


Warmwasser in Hartz IV Bescheiden als Krankenkost 
Aufgrund eines angeblichen Software-Fehlers in A2LL sind die Hartz IV Mehrbedarfe für Warmwasser nach § 21 Abs. 7 SGB II momentan als „Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung“ in den ALG II Bescheiden ausgewiesen. Nicht auf den ersten oder zweiten Blick ist ersichtlich, warum dezentral geliefertes Warmwasser als „Krankenkost“ angesehen und deklariert wird. Von daher könnte es schnell passieren, dass hier Fehler entstehen. Laut interner Angaben könne die EDV den Posten nicht anders ausweisen. 

Betroffene sollten darauf achten, dass alle Warmwasserkorrekturen im Monat nach Beendigung des ersten Bewilligungszeitraumes des Jahres 2011 durchzuführen sind (§ 77 Abs. 6 SGB II). Oftmals wird dies von den Jobcentern missachtet, so dass ALG II Bezieher/innen am Besten selbst verstärkt darauf achten und bei Zuwiderhandlungen aktiv werden. Fragen und Antworten zu Hartz IV können im Hartz 4-Forum gestellt werden.

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