HARTZ IV: DAS ÄNDERT SICH 2012

Das ändert sich 2012
Das Bundesarbeitsministerium hat eine Übersicht erstellt, bei der die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen zum ersten Januar bzw. zum Jahresbeginn 2012 aufzeigt sind. Die wesentlichen Punkte, die vor allem Bezieher von Hartz IV Leistungen betreffen, sind hier aufgelistet:

Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue ALG II-Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 374 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2012 im Einzelnen:

Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte): 374 Euro

Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 337 Euro

Regelbedarfsstufe 3...

(erwachsene Leistungsberechtigte, die in keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 299 Euro

Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 287 Euro

Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 251 Euro

Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 219 Euro

Einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, fallen ebenfalls höher aus.
Alle Bedarfsgemeinschaften erhalten bis Ende Dezember 2011 einen schriftlichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die für sie jeweils eintretenden Änderungen.

Neuer Absetzbetrag für Bundesfreiwillige, die Arbeitslosengeld II erhalten
Personen, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten künftig von ihrem Taschengeld einen pauschalierten Abzug von 175 € monatlich, ohne ihre Ausgaben (für Versicherungen und Werbungskosten) nachweisen zu müssen. Bislang war nur ein Betrag von 60 € vom Taschengeld anrechnungsfrei. Darüber hinaus konnten aber auf Nachweis Werbungskosten und Versicherungsbeiträge abgesetzt werden. Es ist sichergestellt, dass durch die neue Regelung kein Freiwilliger schlechter gestellt wird als nach der bisherigen Regelung.

Gesetz zur "Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt"
Die Zahl der Instrumente wird um rund ein Viertel verringert. Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, und alle Maßnahmen, die mit einem Gutschein in Anspruch genommen werden können, einer externen Zulassung. Nicht verändert werden die Entgeltersatzleistungen und Teilhabeleistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen. Bei den Unterstützungsleistungen gibt es folgende wesentliche Änderungen: Folgende Änderungen treten am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft. die Verkündung erfolgt voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2011:

Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird vollständig in eine Ermessensleistung umgewandelt, was bedeutet, dass es einen Rechtsanspruch nicht mehr gibt. Vielmehr entscheidet nun der Sachbearbeiter, ob ein Gründungszuschuss genehmigt wird. Änderungen gibt es bei den Anspruchsvoraussetzungen und bei der Förderdauer: Voraussetzung für die Förderung ist künftig ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage). In den ersten sechs Monaten wird der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes geleistet zuzüglich 300 Euro monatlich als Pauschale für die soziale Absicherung (bisher neun Monate). In den folgenden neun Monaten beträgt der Gründungszuschuss 300 Euro monatlich (bisher sechs Monate).

Kurzarbeitergeld
Aufgrund der guten wirtschaftlichen Entwicklung und Prognosen enden die während der Wirtschaftskrise eingeführten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des Jahres 2011. Ausgenommen hiervon ist die Regelung, dass Betriebssicherungsvereinbarungen, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgeschlossen werden, um Arbeitsplätze zu erhalten, sich nicht mindernd auf die Höhe des anschließenden Kurzarbeitergeldes auswirken. Diese Regelung gilt unbefristet.

Insolvenzgeldumlage
Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Im Jahr 2010 betrug der Umlagesatz noch 0,41 Prozent bezogen auf das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden bemessen werden. Da sich die Wirtschaft unerwartet positiv entwickelt hat, kam es im Jahr 2010 zu einem Überschuss bei der Insolvenzgeldumlage, so dass im Jahr 2011 keine Umlage erhoben werden musste und der Überschuss aus dem Jahr 2010 im Jahr 2011 nicht vollständig aufgebraucht wurde. Es bleibt daher bei einem niedrigen Umlagesatz für das Jahr 2012 in Höhe von 0,04 Prozent.

Folgende Änderungen treten zum 1. April 2012 in Kraft:

Aktivierung und berufliche Eingliederung
Bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung wird neben dem Vergabeverfahren ein alternatives Gutscheinverfahren eingeführt (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, AVGS). Damit wird die Möglichkeit der individuellen bedarfsgerechten Unterstützung noch weiter ausgebaut und der qualitätsgesicherte Wettbewerb der Anbieter von Arbeitsmarktdienstleistungen gestärkt. Der Vermittlungsgutschein für die Beauftragung privater Arbeitsvermittler wird für alle Arbeitsuchenden als dauerhafte Ermessensleistung in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung integriert. Für die Bezieher von Arbeitslosengeld gibt es einen Rechtsanspruch auf einen AVGS zur Vermittlung in ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit. Die mögliche Dauer einer betriebsnahen Erprobungsphase bei einem Arbeitgeber wird von vier auf bis zu sechs Wochen erhöht. Für Langzeitarbeitslose und junge Menschen mit schweren Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wird die mögliche Dauer dieser Erprobungsphasen auf bis zu zwölf Wochen verlängert.

Berufswahl und Berufsausbildung
Die Berufseinstiegsbegleitung der Bundesagentur für Arbeit wird aufgrund der ersten positiven Ergebnisse bei hälftiger finanzieller Beteiligung Dritter dauerhaft eingeführt. Sie kann perspektivisch an allen allgemeinbildenden Schulen durchgeführt werden. Die Einstiegsqualifizierung bleibt unverändert als Regelinstrument erhalten. Außerdem wird die anteilige investive Förderung von Jugendwohnheimen ermöglicht.

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Die Eingliederungszuschüsse für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vereinheitlicht und gestrafft. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt die Förderhöchstdauer von 36 Monaten beim Eingliederungszuschuss für weitere drei Jahre bis zum Ende des Jahres 2014 erhalten. Des Weiteren gelten unverändert erweiterte Fördertatbestände für Menschen mit Behinderung. Zur Vermeidung von Förderlücken werden die Regelungen zur Förderung der Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer, zum Eingliederungszuschuss für Ältere sowie zum Vermittlungsgutschein bis zum 31. März 2012 verlängert.

Öffentlich geförderte Beschäftigung
Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Gefördert werden Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (§ 16d SGB II) und Arbeitsverhältnisse durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (§ 16e SGB II). Beide Instrumente sind nachrangig zur Pflichtleistung der Vermittlung sowie zu den Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen. Im Bereich des SGB III entfallen zukünftig die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen aufgrund der negativen Evaluationsergebnisse.

Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
Die bisherige Regelung zu Darlehen/Zuschüssen für Selbständige im Leistungsbezug des SGB II (§ 16c SGB II) wird um die Möglichkeit ergänzt, gezielt Beratung und Kenntnisvermittlung zu fördern. Inbegriffen ist sowohl die Möglichkeit der Förderung von Coaching als auch der Begleitung bei der Unternehmensabwicklung (z.B. zur Vermeidung von Ver- oder Überschuldung).

Freie Förderung
Bei der freien Förderung wird das Aufstockungs- und Umgehungsverbot für Hartz IV-Bezieher und junge Menschen mit "schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen" vollständig aufgehoben. Die Jobcenter haben damit eine weitere Möglichkeit, "flexibel auf die komplexen Problemlagen der betroffenen Menschen einzugehen". Für die Förderung von Arbeitsverhältnissen (§ 16e SGB II) und die Freie Förderung (§ 16f SGB II) wird ein gemeinsames Budget von 20 Prozent der örtlichen Eingliederungsmittel vorgesehen. Die Jobcenter können flexibel entscheiden, zu welchem Anteil sie die Mittel für welches Instrument einsetzen.

Weitere Optionskommunen starten
Zum 1. Januar 2012 nehmen zusätzlich zu den derzeit bereits bestehenden 67 zugelassenen kommunalen Trägern (Optionskommunen) weitere 41 Landkreise und kreisfreie Städte die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in kommunaler Eigenregie wahr. Damit sind ab dem Jahr 2012 25 Prozent aller örtlichen Jobcenter im SGB II als Optionskommunen organisiert. 75 Prozent der Jobcenter bleiben als gemeinsame Einrichtungen bestehen, die vor Ort von den Agenturen für Arbeit und den Kommunen gebildet werden. Unabhängig von der örtlichen Organisationsstruktur ist für die Bürgerinnen und Bürger die für die Leistungserbringung zuständige Stelle immer an der Bezeichnung „Jobcenter“ erkennbar. Die gesetzliche Erweiterung des Optionsmodells im SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wurde von Bundestag und Bundesrat im Rahmen der Jobcenter-Reform im Jahr 2010 beschlossen.

Einheitliches Zielsteuerungssystem
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Länder, die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Spitzenverbände haben sich auf ein einheitliches Zielsteuerungssystem verständigt. Damit erfolgt die Steuerung der Jobcenter unabhängig von der Trägerschaft (Arbeitsagentur und Kommunen gemeinsam für die so genannten gemeinsamen Einrichtungen und die Kommunen alleine für die so genannten zugelassenen kommunalen Träger) über einheitliche Regelungen. Auf diese Weise wird Transparenz und Vergleichbarkeit hergestellt. Neben den gesetzlich vorgegebenen Zielen „Verringerung der Hilfebedürftigkeit“, „Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit“ und „Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug“ können weitere Ziele vereinbart werden.
Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
Mit der am 1. Januar 2012 in Kraft tretenden Verordnung wird erstmals eine verbindliche untere Grenze für die Entlohnung in der Zeitarbeit festgesetzt. Die Höhe des Mindeststun­denentgelts ist regional differenziert und beträgt ab 1. Januar 2012 für Ostdeutschland ein­schließlich Berlin 7,01 € und 7,89 € für alle übrigen Bundesländer. Das Mindeststundenent­gelt wird im Osten zum 1. November 2012 auf 7,50 € bzw. 8,19 € im Westen angehoben. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31. Oktober 2013 befristet.

Mindestlohn-Verordnung für das Dachdeckerhandwerk
Am 1. Januar 2012 tritt die sechste Mindestlohn-Verordnung für das Dachdeckerhandwerk in Kraft. Bei dieser Mindestlohn-Verordnung handelt es sich um eine Folgeverordnung zu der am 31. Dezember 2011 außer Kraft tretenden fünften Mindestlohn-Verordnung für das Dachdeckerhandwerk. Der bundesweit verbindliche Mindeststundenlohn der Branche wird ab dem 1. Januar 2012 auf 11,00 € und ab dem 1. Januar 2013 auf 11,20 € angehoben. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.

Mindestlohn-Verordnung für das Gebäudereinigerhandwerk
Am 1. Januar 2012 tritt die dritte Mindestlohn-Verordnung für das Gebäudereiniger­handwerk in Kraft. Bei dieser Mindestlohn-Verordnung handelt es sich um eine Folgever­ordnung zu der am 31. Dezember 2011 außer Kraft tretenden zweiten Mindestlohn-Verord­nung in der Gebäudereinigung. Mit dem Erlass der dritten Mindestlohn-Verordnung in der Gebäudereinigung wird der Min­deststundenlohn in der Innen- und Unterhaltsreinigung im Westen ab 1. Januar 2012 auf 8,82 € und ab dem 1. Januar 2013 auf 9,00 € angehoben. Im Osten wird er ab 1. Januar 2012 auf 7,33 € und ab dem 1. Januar 2013 auf 7,56 € angehoben. Die Mindeststundenlöhne in der Glas- und Außenreinigung betragen ab dem 1. Januar 2012 im Westen unverändert 11,33 €. Im Osten beträgt der Mindeststundenlohn weiterhin 8,88 € und steigt am 1. Januar 2013 auf 9,00 €. Die Geltungsdauer der Mindest­lohn-Verordnung ist bis zum 31. Oktober 2013 befristet.

Neues Arbeitsrecht bei illegaler Ausländerbeschäftigung
Das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex enthält u. a. wichtige arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz illegal beschäftigter Ausländer (§ 98a Aufenthaltsgesetz). Entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts wird Ausländern, die von einem Arbeitgeber illegal beschäftigt wurden, künftig die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert. Dazu sind zwei widerlegbare Vermutungen geschaffen worden: Es wird davon ausgegangen, dass der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist und dass ihm die für die Beschäftigung übliche Vergütung zusteht. Neben dem Arbeitgeber haften grundsätzlich alle beteiligten Unternehmer, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig ist, für die Vergütungsansprüche des illegal beschäftigten Ausländers. Das Gesetz ist am 26. November 2011 in Kraft getreten.

Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67 startet schrittweise
Im Jahr 2012 startet für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente beginnt 2012 für diejenigen, die im Jahr 1947 geboren sind: Diese Altersgrenze beträgt nun 65 Jahre und 1 Monat. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Die Anhebung der Regelaltersgrenze wirkt sich auch auf andere Rentenarten aus
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren bleibt es beim frühestmöglichen Renteneintritt mit 63 Jahren. Allerdings wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug dieser Altersrente schrittweise erhöht. Entsprechend erhöhen sich die Abschläge bei vorzeitigem Bezug von bisher maximal 7,2 % um 0,3 % für jeden Monat der Anhebung. Davon betroffen sind Versicherte, die im Jahr 1949 geboren sind. Für die im Januar 1949 Geborenen wird die Altersgrenze um einen Monat, für die im Februar 1949 Geborenen um zwei Monate und für die im März bis Dezember 1949 Geborenen um drei Monate angehoben. Mit dieser schnelleren Anhebung bei vorgezogenen Altersrenten wird die für die Jahrgänge 1947 und 1948 unterlassene Anhebung ab 2012 für diese Rentenart nachgeholt und ein Gleichklang zur Anhebung der Regelaltersgrenze erreicht. Für Versicherte, die ab März 1949 geboren sind, erfolgt die Anhebung wieder parallel zur Regelaltersgrenzenanhebung.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze sowohl für den vorzeitigen als auch für den abschlagsfreien Bezug angehoben. Betroffen ist der Geburtsjahrgang 1952. Auch hier erfolgt die Anhebung anfangs beschleunigt, um die für die Jahrgänge 1947 bis 1951 unterlassene Anhebung nachzuholen und den Gleichklang zur Anhebung der Regelaltersgrenze herzustellen. Die Altersgrenze wird daher von Januar bis Juni 2012 um insgesamt 6 Monate angehoben. Für Versicherte, die ab Juni 1952 geboren sind, erfolgt die Anhebung wieder parallel zur Regelaltersgrenzenanhebung.

Besonderer Vertrauensschutz besteht für Versicherte, die vor dem 1. Januar 2007 Vereinbarungen über Altersteilzeitarbeit abgeschlossen haben. Für sie bleiben die bisherigen Altersgrenzen gültig. Bei den auslaufenden Rentenarten Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit werden die Altersgrenzen nicht angehoben. Diese Altersrenten können allerdings nur noch Versicherte in Anspruch nehmen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden.

Zusätzlich wird zum 1. Januar 2012 eine neue Rentenart eingeführt: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Liegen mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Pflege sowie mit Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes vor, können diese Versicherten weiter mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. (auszugsweise Bundesagentur für Arbeit)

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