Landessozialgericht: Hartz IV Regelsatz nicht verfassungswidrig
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat eine Klage eines Hartz IV Betroffenen abgewiesen. Die Landessozialrichter sahen es als nicht erwiesen an, dass die von der Bundesregierung neu geschaffenen Hartz IV Regelsätze der bundesdeutschen Verfassung widersprechen.
Nach Meinung des Landessozialgericht Baden-Württemberg gäbe es keine verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf die Neugestaltung der Hartz IV Regelleistungen durch den Gesetzgeber. Die Klage einer alleinstehenden Frau wurde demnach abgewiesen. Die Berechnung des ALG II Regelsatzes von 364 Euro sei „mit der Verfassung im Einklang“. Die Richter äußerten in der Urteilsbegründung, der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen für die Berechnung der Regelbedarfe „zutreffend umgesetzt“. Schließlich habe man das sogenannte Statistikmodell zur Berechnung verwendet, um die Sicherung „eines menschenwürdigen Existenzminimums realitätsnah“ zu bemessen.
Die Anwendung des Modells sei angeblich in...
wesentlichen Teilen „vollständig und zutreffend“ berechnet worden, da das Datenmaterial „valide“ sei. Insbesondere sah das Gericht keine rechtlichen Bedenken dabei, dass der Gesetzgeber einzelne Positionen wie heimische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Drogen nicht als berechnungs- relevant anerkannt habe. Das liege nach Ansicht der Richter daran, dass die Verbrauchspositionen anderweitig im Hartz IV Regelsatz enthalten seien. Einer Berufung beim Bundessozialgericht wurde allerdings zugestimmt. Aktenzeichen: AZ L 12 AS 1077/11
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