Hartz IV: Warmwasser als Mehrbedarf

Warmwasser als „Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe 8 Euro"
Ab dem 01. Januar 2011 werden auch die Kosten der Warmwasserbereitung bei Hartz IV berücksichtigt, die bislang bei der Ermittlung des Existenzminimums „übersehen“ worden sind. Da das auch diesmal erst auf Vorhaltungen seitens der Erwerbsloseninitiativen „aufgefallen“ ist, ist der Betrag wieder nicht im ALG II Regelbedarf enthalten, sondern wird jetzt den Heizkosten zugerechnet (bei zentralem Warmwasserbezug) oder als „Mehrbedarf“ zugewiesen (bei eigener Warmwassererzeugung). Für Singles sind acht Euro monatlich festgelegt – das ist mehr als die groteske Erhöhung des Hartz IV Regelsatzes von fünf Euro monatlich.

Auch das hat Geltung rückwirkend ab dem 01. Januar 2011. Die Gesetzgeberin hat den Behörden allerdings eine Frist für die Nachzahlung bis spätestens einen Monat nach Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes eingeräumt (§ 77 (6) SGB II).

Manche Hartz IV-Behörden haben das aber gleich mit der Erstellung erwähnter Änderungsbescheide verbunden. Das hat aber den Nachteil, dass die Software A2LL auch das nicht beherrscht. Es muss eine der gewohnten „Hintergehungslösungen“ gewählt werden. Im „Freitext“ - Feld auf der ersten oder zweiten Seite wird das Vorgehen in der Regel korrekt erläutert: das Warmwassergeld wird zugeteilt als „Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt für kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe 8 €“. Ganz im Sinne es uralten Gassenhauers: „Lass mich dein Badewasser schlürfen ... .“ von den „Comedian Harmonists“. Dem Vernehmen nach soll Mitte Mai ein neuer „Meilenstein“ auf A2LL aufgespielt werden. Mal sehen - meist ist dann erst mal einige Tage Chaos angesagt ... (Bochum-prekär)

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