Die Hartz IV Reform: Schatten und Licht

Hartz IV Neuregelungen 2011 Die wichtigsten Änderungen der  beschlossenen Hartz IV Reformen in der Übersicht.


Schatten 
Entgegen der unmissverständlichen Aussage des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG), dass das Existenzminimum unverfügbar ist und generell gesichert ("eingelöst") werden muss, wurden die Sanktionsregelung im SGB II verfassungswidrig weiter verschärft. Es ist den Jobcentern künftig noch leichter möglich, einem ALG II-Empfänger seine Leistung komplett zu streichen, ihm zum Obdachlosen zu machen, sowie ihn verhungern oder an einer Krankheit sterben zu lassen.

Ebenfalls wurde das Recht von ALG II-Empfängern auf Leistungsnachzahlungen aus bestandskräftigen Bescheiden stark beschnitten. Statt wie bisher 4 Jahre, bekommen diese nur noch für 1 Jahr rückwirkend Leistungen nachgezahlt, deren Nichtzahlung sie mit einem Überprüfungsantrag anfechten.

Die Kommunen dürfen nun per Satzung bestimmen, welche Wohnflächen und in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden. Dabei sollen Mehrbedarfe für Behinderte und zur Ausübung des Umgangsrechts eingeplant werden.
ALG II-Bezieher, deren Unterkunftskosten aufgrund dieser Satzung gekürzt wurde, oder denen eine solche Kürzung angekündigt wurde, können diese Satzung beim zuständigen Landessozialgericht (LSG) auf ihre Zulässigkeit überprüfen lassen. Das LSG legt bestimmt dabei nur, ob die in der Satzung enthaltenen Angemessenheitskriterien rechtlich zulässig sind, oder nicht und erklärt die Satzung daraufhin für zulässig oder unzulässig, was beim Bundessozialgericht angefochten werden kann. Unzulässige Satzungen dürfen dann von der Kommune nicht angewendet werden.

Hier steht zu befürchten, dass viele Kommunen das als Freibrief für die Ausweitung ihrer schon bestehenden rechtswidrigen Satzungen nutzen werden und es ist eine neue Klagewelle zu befürchten, welche diesmal die LSGs trifft. Andererseits haben Betroffene hier erstmals die Möglichkeit, effektiv und nachhaltig gegen rechtswidrige Angemessenheitskriterien vorzugehen.

Die Regelsatzberechnung bleibt offensichtlich weiterhin verfassungswidrig ...


Wie aus den von der Bundesregierung dazu veröffentlichten Unterlagen zu ersehen ist, beinhaltet diese weiterhin gravierende Mängel. Nachfolgend ein paar davon.

Es wurde nicht, wie vom BVerfG gefordert, ein Kinderbedarf ermittelt (das war lt. Aussagen der Bundesregierung nicht möglich), sondern die auf die Kinder entfallenden Ausgaben wurden von den Gesamtausgaben der erfassten Familienhaushalte abgeleitet. Dazu wurden bei den Ausgaben der Familienhaushalte jeweils 90% der Ausgaben eines Alleinstehenden als Ausgaben eines Elternteiles abgezogen. Damit, so die Theorie, sind nach Abzug der Elternausgaben die verbleiben Ausgaben die der Kinder.
Bei Familienhaushalten mit Kindern von 6 bis unter 14 Jahren wurden aber je Elternteil 97,2% der Ausgaben eines Alleinstehenden abgezogen, was absolut unplausibel ist und von der Bundesregierung natürlich auch nicht begründet wurde. So wurden die Kinderausgaben klein gerechnet, sonst hätte man den Regelsatz für Kinder dieser Altersgruppe deutlich erhöhen müssen.
Die Annahme, dass möglicherweise bei den Eltern dieser Kinder dann stattdessen 97,2% der Ausgaben eines Alleinstehenden als Basis für den Regelsatz anerkannt wurden, geht fehl, denn die Regelsatzberechnung von Eltern basiert generell auf 90% der Ausgaben eines Alleinstehenden.

Bei Kindern der Altersgruppe von 6 bis unter 14 Jahren gibt es also eine unbegründete und verfassungswidrige Deckungslücke von 14,4% deren existenznotwendigen Ausgaben.

Kosten für Reparaturen und Ersatzanschaffungen von Möbeln und Haushaltgeräten müssen lt. BVerfG und § 20 Abs. 1 SGB II im Regelsatz enthalten sein und sollen es lt. Bundesregierung angeblich auch sein. Das ist aber unwahr, denn in der Regelsatzberechnung werden diese Kosten nachweislich mit 0,00 Euro ausgewiesen und wurden somit ohne Begründung gestrichen. Damit besteht hier ebenfalls eine verfassungswidrige Deckungslücke.

Die auch von ALG II-Beziehern zu zahlenden Eigenanteile beim Zahnersatz und beim Material für zahnärztliche Versorgung wurden in der Regelsatzberechung gestrichen. Die Begründung der Bundesregierung dafür: diese Kosten wären von den Leistungen der Krankenkassen abgedeckt; ist nachweislich unwahr und hält damit einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.

Auf Schnittblumen und Zimmerpflanzen haben ALG II-Bezieher oder deren Kinder kein Anrecht, diese gehören lt. Begründung der Bundesregierung nicht zum erforderlichen Grundbedarf.

Auch auf Urlaub haben ALG II-Bezieher oder deren Kinder kein Recht, mit dieser Begründung hat die Bundesregierung Kosten für Übernachtungen gestrichen.

Ebenfalls gestrichen wurden die Ausgaben für den Kauf von Fahrrädern; für Reisen; Reparaturen und Installationen von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Kultur, Sport, Camping und Erholung; sowie für sonstige Dienstleistungen. Dabei hat sich die Bundesregierung nicht mal die Mühe gemacht, diese Streichungen zu begründen. Streichungen ohne, oder ohne rechtlich haltbare, Begründung hatte das BVerfG im Februar 2010 als unzulässig und verfassungswidrig moniert. (fm)
Am 25. Februar 2011 haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Entwicklung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch„ beschlossen. Die neuen §§ 19 bis 22, 23, 24, 28 bis 30, 36, 37, 77 SGB II treten mit Verkündung im Bundesgesetzblatt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Andere erst im Folgemonat nach der Verkündung.

Die höhere Hartz IV Regelleistung, Warmwasserkosten, sowie die (schon beantragten) Leistungen für Bildung und Teilhabe werden rückwirkend zum 1. Januar 2011 gezahlt. Die Nachzahlung der Regelleistung erfolgt laut Bundesagentur für Arbeit mit der ALG II-Zahlung für April. Für die Nachzahlung der Teilhabeleistungen sowie der Warmwasserkosten sind die Kommunen zuständig, diese könnten bereits im März erfolgen. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.

Licht
Überaus positiv sind die erstmals für Kinder gewährten Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben. Diese stehen Kindern zwar lt. § 20 Abs. 1 SGB II schon seit 2005 zu, es gab sie aber bisher nicht - und Eltern sowie Alleinstehende Leistungsbezieher müssen nach wie vor darauf verzichten.

Kinder die selbst oder deren Eltern ALG II/Sozialgeld nach SGB II, Kinderzuschuss nach BKGG oder Sozialhilfe nach SGB XII beziehen, haben nun die Möglichkeit, sich z.B. in Sportvereinen zu betätigen. Dabei ist aber zu beachten, dass dafür nur 10 Euro pro Monat zur Verfügung stehen, was die Auswahl an Freizeitaktivitäten für diese Kinder stark einschränkt. Ob Kinder diese Leistung auch für Kino- und Schwimmbadbesuche erhalten können, bleibt abzuwarten.

Erstmals werden auch Kosten für eintägige Schulausflüge bezahlt, allerdings begrenzt auf max. 36 Euro im Jahr. Auch die seit 2005 bei Teilnahme an der schulischen Mittagessenversorgung für diese Kinder entstehende erhebliche Bedarfsunterdeckung wurde beseitigt, pro Essen wird der über 1 Euro hinausgehende Kostenteil erstattet. Alles Kosten, welche sich die Eltern bis dahin „aus den Rippen schneiden„ mussten, da sie nicht im Regelsatz enthalten waren, aber zwangsläufig anfallen.

Für eine kleine Zahl Betroffener wirkt sich auch die Übernahme der dort bisher nicht gedeckten Schülerbeförderungskosten aus.
Die Kostenübernahme für Lernförderung wird ebenfalls nur für eine sehr kleine Zahl Betroffener Auswirkungen haben, denn kostenlose Lernförderung gab es nach anderen Vorschriften schon lange und wird es auch weiterhin geben. Hier erschließen sich höchstens neue Betätigungsfelder für Geschäftstüchtige. Alle diese Leistungen gibt es rückwirkend zum 1. Januar 2011 - aber nur, wenn sie vor der Entstehung der Kosten beantragt wurden/werden.

Die ebenfalls zum 1. Januar 2011 erfolgende Anhebung der Regelsätze für Paare und Alleinstehende um 5 Euro zum Ausgleich der seit der EVS 2008 erfolgten Preissteigerungen (die neuen Regelsätze basieren auf der EVS 2008) nimmt sich da weniger spektakulär aus, zumal sie diese tatsächlich kaum ausgleicht, denn allein schon die Stromkosten haben sich um ca. 15 Euro erhöht.

Eine deutlich größere Entlastung hat die ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft tretende Änderung, dass die Kosten für die Warmwasserbereitung nun auch als Unterkunftskosten gezahlt werden. Notwendig wurde dies, da diese Kosten aus dem Regelsatz gestrichen wurden, was die Bundesregierung aber erst auf Druck von Außen nachträglich zugab und nachbesserte.
Neu ist auch die Übernahme von Kosten für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten, was aber auch nur einen sehr kleinen Kreis der Leistungsbezieher betreffen wird.

Für volljährige Kinder im Haushalt der Eltern wurde eine neue Regelbedarfsstufe eingeführt, diese erhalten nun 291 Euro, das sind 4 Euro mehr als bisher. Damit wurde eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen SGB II und XII beseitigt.

Die positiven Änderungen sind also fast ausschließlich Behebungen von rechts- und verfassungswidrigen Zuständen und kein "mehr" geschweige denn ein Geschenk an Kinder und Hartz IV-Bezieher, wie von der Bundesregierung und ihr Nahestehenden behauptet wird. Betroffene erhalten damit lediglich das, was ihnen llaut Gesetz und Verfassung bereits seit 2005 zusteht und seither rechts- und verfassungswidrig vorenthalten wurde.

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