Krankenkassen und Hartz IV - Rechtslage 2011


Das Elterngeld von 300 € monatlich entfällt zwar nicht (wie verschiedentlich behauptet wurde), sondern wird weiterhin von den Elterngeldkassen gezahlt. Das Ergebnis ist aber dasselbe, denn das Elterngeld wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet -- mindert also den Anspruch entsprechend (es sei denn, es würde nur ein Aufstockungsbetrag von weniger als 300 € monatlich gezahlt, dann bliebe der oder dem Arbeitslosen die Differenz zum Elterngeld erhalten).
Der Höchstbetrag des Elterngeldes für Erwerbstätige wird zwar auch künftig 1.800 € monatlich ausmachen. Allerdings sinkt der zu berücksichtigende Satz von 67 auf 65 Prozent des vorherigen durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens. Er betrifft damit alle Arbeitnehmer, deren Einkommen nicht für den Höchstsatz ausreicht.
Bezieher von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") sind ab 2011 nicht mehr auf Kosten der Arbeitsagenturen gesetzlich rentenversichert.
Die Wohngeldbeziehern seit 2009 gezahlten Heizkostenzuschüsse von mindestens 24 € pro Monat für Alleinstehende (49 € für eine Familie mit 2 Kindern) entfällt. Begründung: Die „erfreu-liche Entwicklung bei den Energiekosten".
Für volljährige Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden, "korrigiert" der Gesetzgeber eine Ungerechtigkeit, die er selbst verursachte und die vor kurzem auch durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt wurde: Nur ein Cent mehr an eigenen Einkünften der Kinder als 8.004 € pro Jahr kostet ihre Eltern im Jahr 2010 noch das Kindergeld in Höhe von 184 € bis 215 € pro Kind (je nach Zahl der Kinder in der Familie). Das ergibt Jahresbeträge von 2.208 € bis 2.585 €. Ab 2011 entfallen der Einkommensnachweis und damit die "Fallbeilfolge" des bisherigen Rechts.
Arbeitnehmer können auch 2011 wieder einen höheren Anteil ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Sonderausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Für 2011 sind 72 statt bisher 70 Prozent der Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 14.400 € absetzbar. Allerdings wird bei Arbeitnehmern der Arbeitgeberanteil zunächst als Beitrag mit erfasst, davon wird ein Anteil von 72 Prozent angesetzt und dann in voller Höhe wieder abgezogen. Unterm Strich verbleibt ein absetzbarer Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung von 44 Prozent im Jahr 2011.
Für Sozialabgaben gelten ab 2011 neue Bemessungsgrenzen: In der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt sie von 3.750,00 € auf 3.712,50 € pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze beträgt nur noch 4.125,00 € statt 4.162,50 €. Entsprechendes gilt in der gesetzlichen Pflegeversicherung und ist für das gesamte Bundesgebiet rechtskräftig. In der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen mit 5.500 € monatlich gleich. Im Osten steigt sie von 4.650 € auf 4.800 € pro Monat, so dass der "Abstand" zum Westen nur noch 700 € beträgt. Entsprechendes gilt für die Arbeitslosenversicherung.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundesweit der Beitragssatz von 14,9 Prozent auf 15,5 Prozent des Bruttoverdienstes. Die Erhöhung betrifft ausschließlich die Arbeitnehmer, die nunmehr 8,2 Prozent ihres Verdienstes als Beitrag zu berappen haben, die Arbeitgeber tragen unverändert 7,3 Prozent. Da die Beitragsbemessungsgrenze allerdings sinkt (siehe oben), hält sich die Beitragsmehrbelastung in Grenzen.
Die den gesetzlichen Krankenversicherern erlaubte Berechnung von Zusatzbeiträgen (neben den 15,5 % von Arbeitsverdienst oder Rente, die ohnehin fällig werden) kann künftig unabhängig vom Einkommen und ohne feste Obergrenze erhoben werden. Als Richtschnur für den maximalen Extrabeitrag gelten 2 Prozent der Bemessungsgrundlage, für höhere Beträge wird ein Ausgleichsverfahren installiert.
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