Neue Hoffnung bei Hartz IV - Sanktionen?

(124) FHP: Freie Hartz IV Presse - Chronik:

Folter und Misshandlung ist international geächtet und verboten!


Grundsätzlich sollten bei Sanktionen neben dem generellen Widerspruch, auch Strafanträge gegen den MA und Jobcenterleiter gestellt werden.
Damit diese auch verfolgt werden, ist ein Strafantrag prinzipiell direkt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in schriftlicher Form zu stellen. 

Was ist Folter? 

Folter (auch Marter oder Tortur genannt) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Gewalt, Qualen, Schmerz, Angst, massive Erniedrigung) an Menschen durch andere Menschen.
Die Folter wird meist als ein Mittel zu einem bestimmten Zweck eingesetzt, beispielsweise um eine Aussage, ein Geständnis oder um den Willen und den Widerstand des Folteropfers (dauerhaft) zu brechen. 


Folter ist eine Tat einer bestimmten Interessengruppe (beispielsweise Teile der staatlichen Exekutive oder politischen Organisationen) an einem Individuum. 

Laut der UN-Antifolterkonvention ist jede Handlung als Folter zu werten, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person
Bild zeigt eine oder mehrere Personen„vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Für Deutschland gilt:
Im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Verbot der Folter verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 GG und in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verankert!

„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
– Art. 1 Abs. 1 GG

Da die gewaltsame Erzwingung einer Willensänderung eines Menschen stets eine Würdeverletzung
dieses Menschen bedeutet und die zum Beispiel erzwungene Inhaftierung eines Menschen gegen seinen Willen zum Zwecke der unfreiwilligen Willensänderung eine seelische Mißhandlung darstellt, dürfen die deutschen Gesetze, welche derartige Handlungen vorsehen, nach dem Beitritt Deutschlands zur "Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen" nicht mehr angewandt werden.
Immerhin wird das Folterverbot durch verschiedene Bestimmungen des deutschen Straf- und Strafprozessrechts im einfachen Recht abgesichert.
So wird es Vorgesetzten durch § 357 StGB verboten, ihre Mitarbeiter zu rechtswidrigen Taten zu verleiten oder auch nur solche zu dulden. Wie auch § 340 StGB Körperverletzung im Amt ein Straftatbestand darstellt.
Ferner sind Aussagen, die unter der Androhung von Folter erpresst werden, in einem Gerichtsverfahren nicht verwertbar (§ 136a StPO).
Auch § 343 StGB Aussageerpressung ist eine Straftat (Amtsdelikt). Einen eigenen Straftatbestand bildet Folter indes nicht.
Besonders interessant sind dabei die "Aspekte der 

Foltermethoden", welche dann international die strafrechtliche Relevanz herstellen.
Foltermethoden können unter gegebenen Voraussetzungen gemäß UN-Antifolterkonvention u.a. sein:
- Erschöpfung durch Zwangsarbeit
- Nahrungsentzug
Was ist Folter? 
Die weithin anerkannte Definition von Folter (Antifolter-Konvention der Uno, 1984) setzt drei Elemente voraus:
- Handlungen, durch die einer Person grosse körperliche oder seelische Schmerzen zugefügt werden;
- mit der Absicht, Informationen oder eine Aussage zu erhalten, einzuschüchtern oder zu bestrafen;
- begangen durch VertreterInnen eines Staates oder mit staatlichem Einverständnis. 
Was ist Misshandlung? 
 Die internationalen Konventionen unterscheiden zwischen "Folter" und "grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe" (kurz: "Misshandlung").
Das Verbot gilt für Folter wie für Misshandlung ausnahmslos.
Es gibt keine generelle Definition von Misshandlung; in der Praxis gelten Handlungen, die nicht alle drei oben genannten Elemente der Folter-Definition erfüllen, als Misshandlung. Die Unterscheidung erfolgt aufgrund der Eingriffsintensität, der Zielgerichtetheit oder der Akteure (staatlich, nicht-staatlich).
Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Misshandlung und nicht Folter können z.B. schlechte Haftbedingungen sein, die nicht dem Zweck dienen, schweres Leiden hervorzurufen, sondern beispielsweise wegen Überfüllung und Unterfinanzierung. Wenn Gerichte eine solche Abgrenzung treffen müssen, berücksichtigen sie alle Umstände des jeweiligen Falls. 

Fazit: 

Betrachtet man die Art der Drohungen von Jobcentern und deren Folgen, sowie die Konsequenzen von Hartz - Sanktionen bei jedem Einzelnen, welche sehr individuell sein können, sollte man zukünftig immer Strafanzeige stellen!
Natürlich kann / sollte man auch die entsprechenden § des StGB:
1) gefährlichen Körperverletzung § 224,
2) Nötigung § 240 und
3) Erpressung § 253 mit einbeziehen
Weil einfache polizeiliche Ermittlungen (Anzeige bei der Polizei) in der Regel dazu führen, dass die Polizei dem Staatsanwalt die Einstellung des Ermittlungsverfahren empfiehlt, ist ein kleiner "Trick" unumgänglich.
Dieser ist recht simpel und führt zu dem Zwang, dass die Staatsanwaltschaft ermitteln muss.
Strafantrag direkt und schriftlich bei der Staatsanwaltschaft stellen. Diese hat dann 2 Handlungsoptionen:
1) Ermitteln und Strafantrag mit schriftlicher Entscheidung ablehnen.
- Damit bekommt man die Gelegenheit mit Widerspruch die Klage an
die Generalstaatsanwaltschaft des Bundeslandes weiterzuleiten.
2) Der Staatsanwalt gibt dem Strafantrag statt.
- Es kommt zu einem Prozess 
Steht auf und wehrt euch 
Eure FHP: Freie Hartz Presse"


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