Bei Hartz IV existiert kein Weihnachten

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Im Hartz IV-Regelsatz ist kein Geld für Weihnachtsgeschenke vorgesehen

Für Hartz IV-Bezieher sind die Wochen vor Weihnachten meist eine schwierige Zeit. Es fehlt das Geld für Geschenke und selbst ein Weihnachtsbaum ist unerschwinglich. Denn im Hartz IV-Regelsatz sind diese Kosten nicht vorgesehen. Vor allem für Kinder ist die armutsbedingte Ausgrenzung schlimm. 

Hartz IV müssen sich Weihnachtsgeschenke vom Mund absparen

„Kein Kind kann verstehen, warum der Weihnachtsmann nicht auch zu armen Kindern kommen kann", erläutert Michael David, stellvertretender Sprecher der Nationalen Armutskonferenz, gegenüber dem Pressedienst „epd“. Überall würden insbesondere in der Weihnachtszeit Konsumwünsche geweckt, die aber vom rund 70 Euro zu niedrigen Hartz IV-Regelsatz nicht zu bezahlen seien. „Schon eine Bastelaktion in der Schule, bei der jeder etwas mitbringen soll, kann die Haushaltskasse überfordern", berichtet David. „Dann sind die Kinder an dem Tag lieber krank." 

Hinzu kämen Ausgaben für
Winterkleidung, die das schmale Budget zusätzlich belasteten. Geschenke müssten nicht selten vom Mund abgespart werden, erläutert der Armutsexperte. David fordert deshalb die Möglichkeit, Zusatzleistungen zu besonderen Anlässen wie Weihnachten, dem muslimischen Opferfest und dem jüdischen Chanukka beantragen zu können. „Vor den Hartz-Reformen gab es das." Bis 2011 war eine Pauschale für den Weihnachtsbaum und den Adventskranz im Regelsatz enthalten. Diese wurde jedoch mit dem Betrag für Schnittblumen gestrichen. „Zu einem würdigen Leben in Deutschland gehört es aber, Weihnachten feiern zu können", betont David. Weihnachten werde so alljährlich für die Eltern von rund 1,5 Millionen Kindern, die auf Hartz IV angewiesen sind, eine große emotionale und finanzielle Belastung. 

„Die Weihnachtszeit ist auch ein Gradmesser dafür, wie aufmerksam Menschen sind. Wird nur für arme Kinder in fernen Ländern gesammelt oder haben Gemeinden und Verbände auch ihre Umgebung im Blick?", fragt der Experte. So seien gemeinsame Feiern oder kleine Geschenkbasare eine große Unterstützung für arme Familien. Dirk Neidull von der Wetzlarer Arbeitslosenintiative Walk weißt jedoch daraufhin, dass bei Geschenken einiges zu beachten ist. Sie dürfen „die Lage der Leistungsberechtigen nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären", heißt es im Gesetzestext. „Man muss unter zehn Euro bleiben", erläutert Neidull. „Geldüberweisungen gehen gar nicht, aber auch der Gegenwert größerer Sachgeschenke müsste ans Amt zurückgezahlt werden." Eigentlich soll der Regelsatz für alle notwendigen Konsumgüter und Dienstleistungen reichen. „Er tut es aber nicht, das merkt man an Weihnachten besonders", betont Neidull. (ag)

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