Bundessozialgericht: Kein Schul-Cello für Hartz-IV-Kind vom Jobcenter - Nachrichten :: Baden-Württemberg | SWR.de

Bundessozialgericht: Kein Schul-Cello für Hartz-IV-Kind vom Jobcenter - Nachrichten :: Baden-Württemberg | SWR.de:
Kinder aus Hartz-IV-Familien sollen am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen können. Dafür steht ihnen auch Unterstützung des Staates zu. Wie ein Schüler eines Musikgymnasiums aus dem Neckar-Odenwald-Kreis aber sein Leih-Cello finanzieren soll, muss er laut Gerichtsurteil nun selber sehen."

Jobcenter sind nicht verpflichtet, Schülern die Leihgebühr für ein im Musikunterricht erforderliches Cello zu bezahlen. Zu diesem Urteil kam das Bundessozialgericht in Kassel in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Zwar muss die Behörde Kinder aus Hartz-IV-Familien bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft unterstützen. Darin sei die Leihgebühr für ein Musikinstrument aber nicht eingeschlossen, so die Richter. (AZ: B 4 AS 1/13 R)
Damit muss ein Schüler eines musisch orientierten Gymnasiums aus dem Neckar-Odenwald-Kreis, der Hartz IV bezieht, nun schauen, wo er die Leihgebühr für sein Cello herkriegt, denn er benötigt das Instrument für den Musikunterricht. Die Schule verlangte von der Mutter des Schülers eine Leihgebühr in Höhe von 90 Euro pro Halbjahr. Die vierfache Mutter beantragte daraufhin die Kostenübernahme bei ihrem Jobcenter.

Teilhabeleistungen nur für außerschulische Ausgaben gedacht

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss das Jobcenter neben dem normalen Regelsatz Kindern bis zu zehn Euro monatlich für einen "Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft" zahlen. Dazu zählen beispielsweise Mitgliedsbeiträge für Vereine und auch der "Unterricht in künstlerischen Fächern".

Schule oder Schulträger für mögliche Kostenübernahme zuständig

Das Jobcenter lehnte die Übernahme der Leihgebühr jedoch ab. Gefördert würden nur Teilhabeleistungen im außerschulischen Bereich. Dem stimmte das Bundessozialgericht zu. Zuständig für eine mögliche Kostenübernahme seien die Schule oder der Schulträger.

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