Hartz IV: Die meisten Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig Sozialrecht 123recht.net

Hartz IV: Die meisten Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig Sozialrecht 123recht.net:

Inhalte dürfen nicht einseitig durch Jobcenter festgelegt werden

Jeder Hartz-IV-Empfänger wird durch das Jobcenter aufgefordert, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Inhalte werden dabei in aller Regel allein durch das Jobcenter festgelegt. Verstößt der Hartz-IV-Empfänger gegen eine der festgelegten Verpflichtungen, werden schnell Sanktionen in Form von Leistungskürzungen verhängt. Dabei sind die meisten Eingliederungsvereinbarungen nichtig. Folge ist, dass die vom Jobcenter ausgesprochenen Sanktionen rechtswidrig sind.

Vertrag zwischen Gleichberechtigten

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass eine Eingliederungsvereinbarung einen so genannten unechten Austauschvertrag darstellt und bewusst die Formulierung "vereinbart" gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch das Jobcenter erfolgen soll.

Von Rechtsanwältin
Daniela Weise 
Jena
53 Bewertungen
Sozialrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Gebührenrecht der RAe
 Pers. Direktanfrage 

Kommentare