Hartz IV: Die meisten Eingliederungsvereinbarungen sind nichtig Sozialrecht 123recht.net:
Inhalte dürfen nicht einseitig durch Jobcenter festgelegt werden
Jeder Hartz-IV-Empfänger wird durch das Jobcenter aufgefordert, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die Inhalte werden dabei in aller Regel allein durch das Jobcenter festgelegt. Verstößt der Hartz-IV-Empfänger gegen eine der festgelegten Verpflichtungen, werden schnell Sanktionen in Form von Leistungskürzungen verhängt. Dabei sind die meisten Eingliederungsvereinbarungen nichtig. Folge ist, dass die vom Jobcenter ausgesprochenen Sanktionen rechtswidrig sind.
Vertrag zwischen Gleichberechtigten
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass eine Eingliederungsvereinbarung einen so genannten unechten Austauschvertrag darstellt und bewusst die Formulierung "vereinbart" gewählt, um zu verdeutlichen, dass ein Vertragsschluss zwischen zwei gleichberechtigten Partnern und gerade keine einseitige Vorgabe durch das Jobcenter erfolgen soll.
Von Rechtsanwältin
Daniela Weise
Jena
53 Bewertungen
Sozialrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Gebührenrecht der RAe
Pers. Direktanfrage
Daniela Weise
Jena
53 Bewertungen
Sozialrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Inkasso, Gebührenrecht der RAe
Pers. Direktanfrage
Kommentare
Kommentar veröffentlichen