Eingliederungsvereinbarung ändern oder aufheben: Vielfach besteht Unsicherheit, ob und wie eine bestehende Eingliederungsvereinbarung (EinV) abgeändert, ergänzt oder ersetzt werden kann. Grundsätzlich sind dabei die für Verwaltungsakte (§ 48 SGB X) bzw. öffentlich rechtliche Verträge (§ 59 SGB X) geltenden Grundlagen zu beachten - je nach dem, ob die bestehende EinV als Vertrag oder Verwaltungsakt erlassen wurde... weiterlesen: http://nyc.de/SFBumI
Kommentare
Kommentar veröffentlichen