Hartz IV Angemessenheitsbegriff verfassungswidrig


Hartz IV Angemessenheitsregelungen der Unterkunftskosten laut Sozialgericht Mainz verfassungswidrig

Das Sozialgericht Mainz hat ein interessantes Urteil bezugnehmend auf die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV gefällt. Nach Auffassung der Richter sei der sogenannte Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum "schlüssigen Konzept" nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar.

In seiner Urteilsbegründung (AZ: S 17 AS 1452/09) kommt das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV „die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen sind“. Das Gericht hat damit in einer wegweisenden Entscheidung geprüft, ob § 22 Abs. 1 SGB II – hier die Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das "angemessene" Maß – den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht im sog. "Hartz-IV-Urteil" vom 9. Febr. 2010 (1 BvL 1/09) formuliert hat. Das Ergebnis fiel eindeutig aus: „§ 22 Abs. 1 SGB II genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anspruch auf wirtschaftliche Grundsicherung nicht. Deshalb sind Kosten der Unterkunft, die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen.“ Das gesamte Urteil kann hiereingesehen werden. (sb)

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