Frau Bundeskanzlerin Merkel, nehmen sie Hartz-IV zurück! - YouTube

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"Rechtsfolgebelehrung:
Nach dem Grundsatz des Forderns (§ 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) sind Sie verpflichtet, in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten - insbesondere den Einsatz Ihrer Arbeitskraft - zu nutzen, um Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften sicherzustellen.
Die §§ 31 und 31 b SGB II sehen bei einer Weigerung eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit oder mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.
Wenn Sie sich weigern, die Ihnen mit diesem Vermittlungsvorschlag angebotene Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, wird das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Ein solcher Pflichtverstoß liegt auch vor, wenn Sie die Aufnahme der angebotenen Arbeit durch negatives Bewerbungsverhalten vereiteln."

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