ALG II - EGV │Eingliederungsvereinbarung (Video Playlist)


Niemand braucht eine Eingliederungsvereinbarung - EGV. Alles was in einer EGV steht, ist bereits im SGB (Sozialgesetzbuch) enthalten.
Mit einer EGV erklärt sich der ALG II Bezieher lediglich einverstanden damit, daß er SANKTIONIERT werden kann !


Eine EGV zu unterschreiben ist in 99 % aller Fälle sinnlos und birgt existenzielle Nachteile für den ALG II Bezieher.

Die Sachbearbeiter (= Arbeitsvermittler, für Leute die Aussicht auf Integration in den 1. Arbeitsmarkt haben) und Fallmanager (ab 12 Monate ALG II Bezug, für Leute die Schwierigkeiten haben, vermittelt zu werden), lügen vorsätzlich und behaupten, daß eine EGV die Voraussetzung wäre, um Hilfe zum Lebensunterhalt zu beziehen.

► DAS IST FALSCH ! ◄

Jeder Mensch der sich selber nicht ernähren kann, hat das Recht auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialanspruch).
Man muß sich bei der ARGE grundsätzlich arbeitswillig erklären und die Bereitschaft zeigen, daß man eine einwandfreie EGV unterschreiben würde - eine einwandfreie EGV gibt es aber nicht.
Die Struktur des Vertrages wird von einer zentralen Stelle vorgegeben.

Regel Nr.1 = niemals alleine zur ARGE gehen.
Das Recht einen Beistand mitzunehmen (einen Freund oder Verwandten) ist gesetzlich festgelegt. Er sorgt durch seine Zeugenfunktion dafür, daß jegliche Nötigung seitens der ARGE wirksam angegangen werden kann.

Regel Nr.2 = die EGV, welche zur Unterschrift vorgelegt wird, bitte AUF KEINEN FALL UNTERSCHREIBEN !!, sonder darum bitten, sie zur eingehenden Begutachtung mit nach Hause nehmen zu dürfen.
Diesen berechtigten Wunsch abzulehnen ist keine Nötigung, aber...
es ist dann sehr wohl eine Nötigung, wenn eine Sanktion angedroht wird, weil man nicht unterschreibt.

Es gibt also keine gesetzliche Grundlage, die die Mitnahme einer EGV zwecks Prüfung vorsieht, aber es gehört zum natürlichen Menschenverstand, daß man Verträge NIEMALS ohne Prüfung unterschreibt.

► Kann eine EGV nicht zu Hause in Ruhe geprüft werden, wird sie auch nicht unterschrieben ◄

Wer die EGV zur Prüfung mitnehmen darf und einen Scanner hat, soll sie einscannen oder mit einer digitalen Kammera abfotografieren und (nach Registration) in einem sozialen Forum ein eigenes Thema mit der Bitte um Hilfe eröffnen, und den Scan hochladen.

Fachkundige Forumsmitglieder werden nach bestem gewissen mit wertvollen Ratschlägen helfen.

Oder ggf. zu einer örtlichen Erwerbsloseninitiative gehen und dort um Hilfe zu bitten.
Das hätte auch den Vorteil, daß man da (wo sich Menschen gegenseitig helfen) auch eine Begleitung zum Amt findet.

Wenn die ARGE mit ihrem Druck eine EGV zu vereinbaren nicht weiterkommt, wird sie höchstwahrscheinlich einen sog. VERWALTUNGSAKT erlassen.
Dieser beinhaltet die Rechte und Pflichten wie sie auch in einer EGV stehen würden, jedoch diesmal ohne Mitwirkung und Unterschrift des Hilfebedürftigen.

Der Unterschied zwischen einer EGV und einem VA (Verwaltungsakt) ist, daß dem Unterscheiber der EGV erfolgreich eine Sanktionierung (bis auf eine komplette Versagung der Unterstützung) auferlegt werden kann - das geht bei einerm VA jedoch nicht, weil es dafür keine Rechtsgrundlage gibt !

Obwohl die Ämter genau wissen, das ein VA keine Rechtsgrundlage hat, versuchen sie den Hilfebedürftigen damit einzuschüchtern.

Wenn das passiert, tief Luft holen, entspannen (Panik nicht notwendig) und dann gegen den VA schriflich Widerspruch einlegen.
Sobald man die Ablehnung zum Widerspruch erhalten hat, zum örtlichen Amtsgericht gehen, um einen Rechtsberatungsschein abzuholen (kostet 10,- Euro).
Damit einen Rechtsanwalt für Soziales aufsuchen (der Rechtsberatungsschein deckt alle Anwaltskosten), und sowohl eine EA (einstweilige Anordnung) zur aufschiebenden Wirkung als auch die Aufhebung des VA beantragen.

Der VA wird vom Amtsgericht (innerhalb von 3 bis 4 Wochen) als nichtig erklärt ... oder ... wenn es bereits eine Sanktion bezüglich einer Verletzung des VA gegeben haben sollte, würde die Sanktion als Rechtswidrig befunden werden.
Häufig wird man danach nicht mehr von der ARGE belästigt.
Und wenn die Schikane wieder von vorne losgeht, einfach den ganzen Prozess nochmal durchmachen, damit die Richter bloß nicht auch noch arbeitslos werden.

Achtung !
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Diese Hinweise gelten ausnahmslos für alle Bundesländer der BRD, außer Bayern !
Dort hat das Landessozialgericht (LSG) auch schon zum Nachteil des Erwerbslosen geurteilt.

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