Die Würde und die Freiheit des Menschen beinhalten das Recht, nein sagen zu können. Diese Freiheit hat nur der, dessen Existenzminimum gesichert ist.
Prof. Götz W. Werner, Träger des Bundesverdienstkreuzes
Hochgeladen von MultiHaha1000 am 03.02.2012
Links zum Thema "Eingliederungsvereinbarung":
- Eingliederungsvereinbarung - Weiß nicht weiter... http://nyc.de/H3sJNj
- ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung) http://nyc.de/H3LaBD
- Die Würde des Menschen ... http://nyc.de/H3MlB7
Kurzer Leitfaden zum Beratungshilfeschein:
1. Wo bekomme ich ihn: Antragsformulare (AVR 77) erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle beim Amtsgericht am Wohnsitz, http://www.ag-michelstadt.justiz.hessen.de
oder bei Ihrem Rechtsanwalt.
Beantragen müssen Sie die Beratungshilfe beim Amtsgericht, bevor der Anwalt tätig geworden ist.
2. Sie benötigen für die Antragstellung folgende Unterlagen:
- Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem (Schriftwechsel, Forderungsschreiben, behördlicher Schriftverkehr, soweit vorhanden).
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Melde- bescheinigung (zusätzlich für Bürger ohne deutsche Staatsbürgerschaft: Nachweis Aufenthaltserlaubnis bzw. für Bürger der EU Freizügigkeitsbescheinigung)
- sämtliche Einkommensnachweise, auch aller in dem Haushalt lebenden Personen, (z. B. Verdienstbescheinigung, AlG II-Bescheid des JobCenters, Rentenbescheid, Kindergeld, Unterhaltszahlungen bzw. eidesstattliche Erklärung der Person, die Naturalunterhalt gewährt bzw. den einkommenslosen Bürger vorübergehend unterstützt, etc);
Kontoauszüge der letzten 3 Monate (laufend alle Buchungen für
alle bestehende Konten);
- Mietvertrag
-ggf. Schul- /Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag; - vollständige
-ggf. Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen (Geburts-, Unterhaltsurkunden)
-ggf. laufende Zahlungsverpflichtungen (Kreditverträge, Ratenzahlungsverein-
barungen, jeweils mit Nachweis der tatsächlichen Zahlung, Fahrtkosten zur
Arbeit, Versicherungspolicen auch für Rechtsschutz);
-Nachweise über etwaig bestehende Vermögenswerte, auch des Ehegatten
oder eingetragenen Lebenspartners, mit Angabe des Verkehrs- bzw. Rückkaufswert, Aktienkurs etc;
-bei Grund- und Wohneigentum: Grundbuchauszug, Nebenkosten (Müll, Wasser, Heizkosten, Grundsteuer) etwaig monatliche Einnahmen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung)
-bei Selbständigen: Bilanz des Vorjahres und Steuerbescheid aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung vom Steuerberater Kontoauszüge des Geschäftskontos (letzten 3 Monate).
Muster Widerspruch / Klage
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit lege ich Widerspruch gegen obige “Eingliederungsvereinbarung” ein und reiche hiermit gleichzeitig Klage ein.
Begruendung:
Die “Eingliederungsvereinbarung wurde von mir nicht freiwillig unterschrieben, sondern unter massivsten Zwang und Drohungen erpresst.
Der Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.
Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.
Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.
Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.
Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.
Ich bitte das Gericht den Sachverhalt zu ueberpruefen und dann entsprechend zu entscheiden.
Desweiteren stelle ich hiermit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, da ich mittellos bin.
Mit freundlichen Gruessen
++++++++++++++++
An die Arbeitsagentur
bzw. Arbeitsförderungs...
Straße
PLZ/Ort
Anfrage nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB
Betreff: Eingliederungsvertrag
- Meine Abwehrrechte und Recht auf gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw. Sanktionswirkung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor ich dazu gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich beantwortet haben:
1. welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
2. Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
3. Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen torpedieren?
4. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere Nachteile davontrage?
5. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht.? Insbesondere wenn meine grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
6. Welche Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten zu?
7. Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine
Anfechtungsrechte unterstützen oder torpedieren?
Ich gebe mich nicht damit zufrieden, daß Sie diese für mich existenziell und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche Rechtsanwaltskanzleien verweisen.
Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte uns sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu beantworten.
Jede private Beratungsfirma unterliegt dem Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.
Aufgrund von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen beantwortet sind.
Beachten Sie, daß ich bei weiterer Reduzierung der ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in der Lage bin, mich zu bewerben oder ohne kriminelle Möglichkeiten auszukommen. Bezüglich letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG) ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu beachten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wer einen Eingliederungsvertrag unterschrieben hat, schreibt im Anfang:
Ich möchte Sie bitten, mir folgende Fragen zu beantworten:
1. Bei welchem Gericht kann ich den Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen.
Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine
Anfechtungsrechte unterstützen oder torpedieren?
2. siehe oben
P.S.: Es ist Aufgabe der Behörde, den Antragstellern „den Weg zur Erlangung der Sozialleistung aufzuzeigen“. Das kann dadurch geschehen, dass sie „konkrete Anweisungen erteilt, welche Belege und Beweismittel beizubringen sind“. Bestehende Zweifel muss das Amt „durch geeignete Ermittlungen ausräumen“.
Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen
"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."
An die Arbeitsagentur
bzw. Arbeitsförderungs...
Straße
PLZ/Ort
Anfrage nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB
Betreff: Eingliederungsvertrag
- Meine Abwehrrechte und Recht auf gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw. Sanktionswirkung
Sehr geehrte Damen und Herren,
bevor ich dazu gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich beantwortet haben:
1. welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
2. Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
3. Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen torpedieren?
4. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere Nachteile davontrage?
5. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht.? Insbesondere wenn meine grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
6. Welche Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten zu?
7. Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine
Anfechtungsrechte unterstützen oder torpedieren?
Ich gebe mich nicht damit zufrieden, daß Sie diese für mich existenziell und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche Rechtsanwaltskanzleien verweisen.
Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte uns sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu beantworten.
Jede private Beratungsfirma unterliegt dem Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.
Aufgrund von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen beantwortet sind.
Beachten Sie, daß ich bei weiterer Reduzierung der ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in der Lage bin, mich zu bewerben oder ohne kriminelle Möglichkeiten auszukommen. Bezüglich letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG) ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu beachten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wer einen Eingliederungsvertrag unterschrieben hat, schreibt im Anfang:
Ich möchte Sie bitten, mir folgende Fragen zu beantworten:
1. Bei welchem Gericht kann ich den Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen.
Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine
Anfechtungsrechte unterstützen oder torpedieren?
2. siehe oben
P.S.: Es ist Aufgabe der Behörde, den Antragstellern „den Weg zur Erlangung der Sozialleistung aufzuzeigen“. Das kann dadurch geschehen, dass sie „konkrete Anweisungen erteilt, welche Belege und Beweismittel beizubringen sind“. Bestehende Zweifel muss das Amt „durch geeignete Ermittlungen ausräumen“.
Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen
"Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."
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