Rechtswidrige Versagung von Hartz IV Leistungen
Jobcenter verhängen regelmäßig gegenüber Hartz IV Beziehern Sanktionen, weil
angebliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. Vielmals denken
sich die Behörden Mitwirkungsregeln aus, die es im Gesetzestext (§ 60 ff
SGB I) nicht gibt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Betroffene
keine Leistungen erhalten, weil sie einen Hausbesuch des Amtes nicht
gestatten oder Einkommensunterlagen innerhalb einer Wohngemeinschaft
(WG) nicht einreichten. Wegen fehlender Pflichterfüllung werden nicht
selten die Hartz IV Leistungen bis zur „Nachholung der Mitwirkung“ zur
Gänze versagt. Nun hat das Bayrische Landessozialgericht (LSG)
klargestellt, dass im Regelfall im Leistungsbezug nicht zur Gänze
versagt werden darf, sondern nur Teilweise, und dies nur dann, wenn
zuvor schriftlich belehrt wurde und eine Frist gesetzt wurde, die für
die Leistung erheblich ist und soweit die Leistungsvoraussetzungen nur
teilweise nachgewiesen wurden ist nur eine teilweise Versagung für den
restlichen Betrag möglich.
So heißt es in dem Urteil:
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere...
Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut "soweit" und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18). Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. (Aktenzeichen: L 7 AS 872/10)
So heißt es in dem Urteil:
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere...
Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt, hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird und die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Soweit die Leistungsvoraussetzungen teilweise nachgewiesen sind, ist nur eine teilweise Versagung für den restlichen Betrag möglich (vgl. Wortlaut "soweit" und Mrozynski, SGB I, 4. Auflage 2010, § 66 Rn. 18). Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Die fragliche Mitwirkungspflicht darf nicht unzumutbar sein im Sinn von § 65 SGB I. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. (Aktenzeichen: L 7 AS 872/10)
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