Bei Gewinn kein Hartz IV


Bei Geldgewinn kein Hartz IV-Anspruch

Urteil: Geldgewinne werden auf das Arbeitslosengeld II angerechnet
Wer eine größere Geldsumme gewinnt, verwirkt den Anspruch auf Hartz IV Leistungen. Das urteilte aktuell das Sozialgericht Frankfurt am Main. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet.

Im konkreten Fall klagte eine 40jährige Arbeitslosengeld II Bezieherin. Bei einer TV-Show hatte sie eine stattliche Summe von insgesamt 20.000 Euro gewonnen. Nachdem der zuständige Leistungsträger von der gewonnen Geldsumme erfuhr, wurden der Frau die kompletten ALG II Leistungen gestrichen. Dagegen wandte sich die Betroffene mittels Widerspruch. Dieser wurde von dem Jobcenter abgelehnt. In der Begründung hieß es, dass durch den Geldgewinn die Hilfebedürftigkeit endete. Die Klägerin argumentierte, sie habe mit dem zugeflossenen Geld Schulden getilgt und Anschaffungen für den Haushalt getätigt. Für den Lebensunterhalt habe daher kein Geld mehr zur Verfügung gestanden.

Das Sozialgericht folgte jedoch dem Leistungsträger. Zwar sei es
anzurechnen, dass vordergründig eine Schuldentilgung unternommen wurde. Allerdings könne die Tilgung nicht zu Lasten des Steuerzahlers vorgenommen werden, wie es in der Urteilsbegründung hieß. Die Klägerin hätte daher ihren Lebensbedarf mit dem gewonnenen Geld decken sollen, um eine weitere Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Den Eil-Antrag der Klägerin lehnte daher das Sozialgericht ab. Die Klägerin will sich allerdings nicht mit dem Urteil zufrieden geben. Schließlich benötige aktuell Sozialleistungen zum Lebensunterhalt. Gegen das Urteil wurde eine Revision zugelassen. Daher ist der Entscheid nicht rechtskräftig. (sb)

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