Eilklage gegen Hartz IV Regelsatz-Höhe


Eilklage gegen Regelsatz-Höhe

Eilklage gegen neuen Hartz IV Regelsatz eingereicht
Wie die Hartz IV-Plattform aus Wiesbaden mitteilt, wurde aktuell eine Eilklage gegen den „fehlerhaft ermittelten und zu geringen Regelsatz von 364 Euro beim Sozialgericht eingereicht.“ Mit der Klage soll eine baldige Klarstellung bei Bundesverfassungsgericht erreicht werden. Unterstützt wurde die Klagebegründung durch den Lehrbeauftragten an der Universität Freiburg und langjährigen Dozenten der Deutschen Anwalts- Akademie, Dr. Ulrich Sartorius. Mit der Klage wolle die Initiative „ im Interesse aller Betroffenen den schnellst möglichen Rechtsweg beschreiten, damit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Politik an ihre Hausaufgaben aus dem Hartz IV-Urteil vom 9. Februar 2010 erinnert und nach dessen Buchstaben ein tatsächliches Grundrecht auf „menschenwürdiges Existenzminimum“ sicher stellt.“, sagte Brigitte Vallenthin, Sprecherin der Hartz4-Plattform.

Die Klage fußt auf erhebliche Bedenken, die bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren geltend gemacht wurden und verweist auf die Ausschussdrucksache des Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 16 November 2010, 17 (11) 309 sowie verfassungsrechtliche Einwendungen von Münder, Prof. Dr. jur. Johannes Münder, Technische Universität Berlin.
Der Schriftsatz der Eilklage beruht auf einen vom Deutschen Anwaltverein (DAV) erstellten Musterschriftsatz, der demnächst mit weiteren Musterschriftsätzen des SGB II veröffentlicht wird. Der Tenor der Regelsatzklage ist: „Die Ermittlung und Festlegung des Regelbedarfs entspricht nicht den Anforderungen, die das BVerfG dem Gesetzgeber aufgegeben hat.“ Ihnen „genügen die Neuregelungen in mehrfacher Hinsicht nicht.“

Im Einzelnen begründet die Klage unter anderem:

Die „Fehlerhaftigkeit in qualitativer Hinsicht“ und „Bedenken in quantitativer Hinsicht“ bezüglich der „Festlegung der Referenzgruppe“ - u.a. auch des Splitting in die unteren 15% für Einzelpersonen und 20 Prozent für Familien-Haushalte.

„Die EVS 2008 ist als Datengrundlage nicht ausreichend“ - im Unterschied zu derjenigen von 2003. Bei der „ging das BVerfG davon aus, dass die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in statistisch zuverlässiger Weise das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung abbilde.“ Im Ergebnis: „Die zu ermittelnden Werte können nicht zuverlässig aus der Einkommens- und Verbrauchsstatistik abgeleitet werden, da keine eigenen statistischen Erhebungen der Bundesregierung zu den Bedarfen vorgenommen wurden.“ Und: Dem „Verfahren zur Ableitung der Regelsätze“ mangelt es an „ausreichender Transparenz.“

„Die Problematik von Abschlägen“ infolge der „Vermischung Warenkorb/Statistikmodell“ führt zu einer „Größenordnung der Reduzierung“ des Regelsatzes, die es ausschließt, „einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen Position auszugleichen. (…) Hinzu kommt, dass die Abschläge immer auch Personen treffen, die diese ausgaben nicht haben.“

Zum häufigst zitierten Streichen von Tabak und Alkohol: „Vielfach ist der Konsum von Bier und Wein (…) Bestandteil einer regionalen Kultur (z.B. Oktoberfest, Winzerfeste). (…) Es gibt sehr wenige Veranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich, in denen die Zugehörigkeit zum gesellschaftlichen Leben nicht auch dadurch geprägt ist, dass man in der Lage ist, die Kosten für ein Getränk, das auch Alkohol enthält, aufzubringen, wie das Bier beim Schauen einer Sportveranstaltung, einer Musikveranstaltung (…), die grundsätzlich auch Empfängern von Leistungen nach dem SGB II nicht vorenthalten bleiben dürfen.“

„Ausdrücklich gegen die Vorgabe des BVerfG verstößt die Berechnung des Bedarfs für Verkehr.“ Dabei sind „die Personen, die ein Auto fahren, herausgerechnet worden (...) ein deutlicher statistischer Fehler, der zu einem erheblich falschen Ergebnis (…) zu einer Verfälschung nach unten führt.“

- „Weiter gehören (…) unter Missachtung der tatsächlichen Gegebenheiten die Stromkosten immer noch nicht zu den Kosten der Unterkunft“ und es ist „ebenfalls systemwidrig (…), diese Kosten weiterhin im ALG II Regelsatz zu belassen.“

Erwerbslosen-Inititiative erhofft sich baldige Entscheidung
Die Initiative erhofft sich mit der Eilklage beim Sozialgericht eine baldige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „bezüglich des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum,“ so Brigitte Vallenthin. (sb, pm)

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