Hartz IV Fahrtkosten-Übernahme
Hartz IV: Fahrtkosten bei Jobcenter-Terminen
Hartz IV Bezieher müssen nicht selbst für die Fahrtkosten aufkommen, wenn sie zuvor durch das Jobcenter aufgefordert worden sind, sich zu einem Meldetermin persönlich vorzustellen. Das gilt zu mindestens in den Fällen, in denen das Jobcenter zu einer ersten Einladung oder dazu aufgefordert hat, einen Termin selbst oder an einem anderen Ort (z.B. Ärztlicher Dienst) wahrzunehmen.
Mitnichten müssen also Betroffene für die Fahrtkosten aufkommen.
Das wird seit 2006 auch in den Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit nach Paragraf 59, SGB II geregelt. Darin heißt es: "(10) Die notwendigen Reisekosten, die dem Hilfebedürftigen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können." Hierbei handelt es sich um ein Zitat des § 309 SGB III Abs. 4 (Allgemeine Meldepflicht), auf den der § 59 SGB II verweist.
Das Ermessen des Jobcenter-Sachbearbeiters, das im Wort "können" zum Ausdruck kommt, hat das Bundessozialgericht schon im Jahre 2007 auf Null reduziert (Urteil vom 6 Dezember 2007, B 14/7b AS 50/06 R): "Eine Ablehnung der Kostenübernahme kommt gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB 2 in der Regel nicht in Betracht." Denn: "Bei der Erstattung von Reisekosten handelt es sich um eine Sozialleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I."
Trotz der eindeutigen Rechtslage verweigern nach Angaben der Erwerblosengruppe „KEAS“ immer wieder Hartz IV Behörden die Übernahme der Fahrtkosten bei Meldeterminen. Betroffenen ist in diesem Falle anzuraten, sich direkt bei dem Teamleiter des Sachbearbeiters zu beschweren oder bei Ablehnung des Antrages einen Widerspruch einzureichen. Dabei kann man sich auf die oben genannten Dienstanweisungen und dem Urteil des Bundessozialgerichtes berufen. (sb, Keas)
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