Hartz IV: Hausverkauf gilt nicht als Einkommen


Hausverkauf & Hartz IV

Hartz IV: Der Erlös aus einem Hausverkauf zählt nicht grundsätzlich als Einkommen
Der Erlös eines Hausverkaufs gilt bei Hartz IV nicht grundsätzlich als ein Einkommen, und darf deshalb nicht auf das Arbeitslosengeld-II angerechnet werden, wenn der Erlös nicht höher als die Schonvermögens-Grenze ist. Das urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 14 AS 61/09 R).

Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Betroffener die eine Hälfte seiner Doppelhaushälfte verkauft. Den Erlös erhält der Betroffene vom Käufer in Raten ausgezahlt. Als das Jobcenter von dem Verkauf erfuhr, fordert sie die geleisteten Regelsatz-Zahlungen von dem Kläger zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Behörde das selbst genutzte Wohneigentum noch als Schonvermögen gewertet. Allerdings ist dieses Urteil nicht als Grundsatzurteil zu werten, wie der vorsitzende Richter Peter Udsching betonte. "Der Fall erscheint uns dafür zu exotisch", sagte der Senatsvorsitzende und regte daher mit Erfolg einen Vergleich an: Statt den von der Stadt verlangten knapp 3.500 Euro muss der Kläger nur 500 Euro zurückzahlen.
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Zuvor hatte auch das Sozialgericht Münster dem Kläger Recht gegeben. Denn durch den Verkauf des Hauses konnte der Betroffene keine "Reichtümer" anhäufen. Denn der Verkauf des Hauses überstieg nicht das im Sozialgesetzbuch festgelegte Schonvermögen von 200 Euro/pro Lebensjahr. Erst wenn der in Raten gezahlte Erlös den Betrag von mehr als 9.800 Euro übersteige, sei der Betrag als anrechenbares Vermögen anzusehen. Die Bundessozialrichter zeigten zwar Verständnis für diese Argumentation, allerdings sei nicht klar, ob die Forderung als solches gegenüber dem Kläger als Einkommen angesehen werden kann, oder das bereits erhaltene Geld. Diese Frage muss in einem weiteren Verfahren geklärt werden. (gr, 16.12.2010)

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