Bundesagentur für Arbeit verweigert Arbeitslosengeld II Beziehern Grundfreibetrag bei einmaligem Erwerbseinkommen
In der neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 11 SGB II (vom 20 Juli 2011) weist die BA unter Rz 11.15 ihre Mitarbeiter an, erwerbstätigen Hartz IV-Empfängern bei einmalig erzieltem Erwerbseinkommen, welches laut § 11 Abs. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet wird, abweichend von § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II den Grundfreibetrag i.H.v. 100 Euro nicht zu gewähren, sondern nur die tatsächlichen Ausgaben abzusetzen - auch wenn diese geringer sind als der Grundfreibetrag von 100 Euro.
Ebenso sollen weder Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 3 SGB II), geförderte Altersvorsorgebeiträge (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 4 SGB II), Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 7 SGB II) und Unterhaltsbeiträge für ein in Ausbildung befindliches Kind (§ 11b Abs. 1 S 1. Nr. 7 SGB II) abgesetzt werden. Wohlgemerkt nur dann, wenn das einmalige Einkommen gemäß auf § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet wird. Dies bezeichnet die BA in ihrer o.g. Weisung als „Spezialnorm“. Wir bezeichnen dies als dreiste Rechtsbeugung, denn für eine derartige Auslegung von § 11b Abs. 1 S. 2 SGB II fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage, womit diese grob rechts-missbräuchlich ist.
Diese Verweigerung der Absetzung des Grundfreibetrages und der anderen o.g. Absetzbeträge bei einmaligem Erwerbseinkommen, welches nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II auf 6 Monate verteilt angerechnet wird, stellt eine gravierende Ungleichbehandlung zwischen erwerbstätigen ALG II-Empfängern mit einmaligem verteiltem auf der einen und....
einmaligem nicht verteiltem sowie regelmäßigem Erwerbseinkommen auf der anderen Seite dar und ist somit in jedem Fall rechtswidrig.
einmaligem nicht verteiltem sowie regelmäßigem Erwerbseinkommen auf der anderen Seite dar und ist somit in jedem Fall rechtswidrig.
Davon betroffene ALG II-Empfänger sollten in jedem Fall eine Absetzung i.S.d. § 11b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB II einfordern, d.h. sowohl des Grundfreibetrages, als auch der anderen Absetzbeträge, denn diese Absetzungen stehen ihnen generell zu. Der § 11b Abs. 1 S. 2 SGB II sieht definitiv nicht vor, dass - abweichend von § 11b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 SGB II - erwerbstätigen ALG II-Empfängern mit nach § 11 Abs. 3 SGB II einmaligem auf 6 Monate verteilt angerechneten Erwerbseinkommen kein Grundfreibetrag und keine Absetzung nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, 7, 8 und Abs. 2 SGB II zustehen, wie die BA in ihrer o.g. Weisung fälschlich behauptet. Betroffene sollten somit auch keine Klage scheuen, falls sie im Widerspruchsverfahren ihr Recht nicht erhalten. (fm)
Kommentare
Kommentar veröffentlichen