Hartz IV: Volle Übernahme der PKV Beiträge

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Jobcenter müssen volle PKV Beiträge zahlen

Das Bundessozialgericht urteilte: Jobcenter müssen die vollen PKV-Beiträge von Hartz IV Beziehern zahlen. Betroffene sollten gegen ihren aktuellen Beischeid Widerspruch einlegen und zurückliegende Bescheide per Überprüfungsantrag anfechten.
Hartz IV Beziehern, die in der Privaten Krankenversicherung (PKV) sind, müssen die vollen Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in seiner gestrigen Entscheidung (B 4 AS 108/10 R) klarstellte, müssen die Leistungsträger des SGB II bei denjenigen privat krankenversicherten ALG II-Empfängern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert werden können, den (geringst möglichen) tatsächlichen Monatsbeitrag zu deren privater Krankenversicherung voll übernehmen.

Betroffene sollten Widerspruch einlegen und Überprüfungsantrag stellen
Alle (aktuellen und ehemaligen) ALG II-Bezieher, bei denen der Leistungsträger des SGB II (Jobcenter, ARGE, Optionskommune) den Monatsbeitrag zu ihrer privaten Krankenversicherung nicht voll übernommen hat bzw. übernimmt, sollten diesbezüglich gegen aktuelle Bescheide Widerspruch einlegen und zurückliegende Bescheide mittels Überprüfungsantrag anfechten.
Hier ist Eile geboten, denn die derzeit im Bundesrat festhängende Gesetzesänderung beinhaltet eine Verringerung von rückwirkenden Nachzahlungsansprüchen von bisher 4 auf 1 Jahr.



Eine Einschränkung des Nachzahlungsanspruches auf die Zeit nach dieser Entscheidung des BSG durch § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III ist hier unserer Meinung nach nicht gegeben, da es hier an einer vorangegangenen einheitlichen Verwaltungspraxis gefehlt hat. Vielmehr handelt es sich hier lt. BSG um "eine gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften.". Gerade wegen dem Fehlen einer solchen eigenständigen Regelung für privat krankenversicherte ALG II-Bezieher kommt nur eine analoge Anwendung wie bei gesetzlich krankenversicherten ALG II-Beziehern in Frage. Zudem würde, bei nicht vollständiger Übernahme der Beiträge, das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat krankenversicherter SGB II-Leistungsempfänger unzulässig gemindert, so das BSG.

Schuldnerberatung begrüßt das Urteil zur PKV
Die Schuldnerberatung zeigte sich hoch erfreut über das Urteil: "Durch diese Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde ein unmöglicher Rechtszustand und ein Leidensweg vieler, vor allem ehemalig selbständiger Hartz IV- Bezieher beendet." Die obersten Richter sind in "begrüßenswerter Weise auf die sich abzeichnende Rechtsprechungslinie in den bisher entschiedenen Hauptverfahren eingeschwenkt, wonach die Deckungslücke von den Jobcentern zu übernehmen ist". Es muss als ein trauriges Stück Rechtsgeschichte angesehen werden, dass der Gesetzgeber, aber auch die Bundesregierung, bis zu diesem Zeitpunkt keine Abhilfe geschafft hat und anscheinend die Angelegenheit dem Bundessozialgericht überlassen wollte. Nun können die Betroffenen aufatmen und nun möglichst schnell auch rückwirkend Ihre Ansprüche geltend machen, so ein Sprecher der Beratungsstelle. (fm, sb)

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